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§
Titel
Vorschau
§ 1
Werke der Literatur und der Kunst.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten ...
§ 2
Werke der Literatur.
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich ...
§ 3
Werke der bildenden Künste.
(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der ...
§ 4
Werke der Filmkunst.
Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den ...
§ 5
Bearbeitungen.
(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige ...
§ 6
Sammelwerke.
Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen ...
§ 7
Freie Werke.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ...
§ 8
Veröffentlichte Werke.
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit ...
§ 9
Erschienene Werke.
(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit ...
§ 10
Der Urheber.
(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der ...
§ 11
Miturheber.
(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine ...
§ 12
Vermutung der Urheberschaft.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück ...
§ 13
Ungenannte Urheber.
Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet ...
§ 14
1. Verwertungsrechte.
(1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, ...
§ 15
Vervielfältigungsrecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in ...
§ 16
Verbreitungsrecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes ...
§ 16a
Vermieten und Verleihen
(1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken.
(2) § 16 Abs. 3 ...
§ 16b
Folgerecht
(1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden ...
§ 17
Senderecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche ...
§ 17a
Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung ...
§ 17b
(1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene ...
§ 18
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder ...
§ 18a
Zurverfügungstellungsrecht
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder ...
§ 19
2. Schutz geistiger Interessen. Schutz der Urheberschaft.
(1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als ...
§ 20
Urheberbezeichnung.
(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ...
§ 21
Werkschutz.
(1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum ...
§ 22
3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.
Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit ...
§ 23
4. Übertragung des Urheberrechtes.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen ...
§ 24
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
(1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis ...
§ 25
6. Exekutionsbeschränkungen.
(1) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen Geldforderungen entzogen.
(2) Die wegen einer ...
§ 26
Werknutzungsrechte.
Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das ...
§ 27
Übertragung der Werknutzungsrechte.
(1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
(2) Auf Sondernachfolger kann ein ...
§ 28
(1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es ...
§ 29
Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses.
(1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch ...
§ 30
(1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die ...
§ 31
Werknutzungsrechte an künftigen Werken.
(1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig verfügt werden.
(2) Hat sich ...
§ 32
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
(1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu ...
§ 33
Vorbehalte zugunsten des Urhebers. Auslegungsregeln.
(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ...
§ 34
Gesamtausgaben.
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der ...
§ 35
Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der ...
§ 36
Beiträge zu Sammlungen.
(1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, ...
§ 37
Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch erscheinenden Sammlung ein Werk als ...
§ 37a
Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des ...
§ 38
Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für ...
§ 39
Urheber.
(1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, ...
§ 40
Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.
(1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und ...
§ 40a
Sondervorschriften für Computerprogramme Computerprogramme
(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen ...
§ 40b
Dienstnehmer
Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen ...
§ 40c
Werknutzungsrechte
Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes ...
§ 40d
Freie Werknutzungen
(1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht.
(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt ...
§ 40e
Dekompilierung
(1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, ...
§ 40f
Sondervorschriften für Datenbankwerke Datenbanken und Datenbankwerke
(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen ...
§ 40g
Wiedergaberecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
§ 40h
Freie Werknutzungen
(1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche ...
§ 41
Beschränkungen der Verwertungsrechte. 1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ...
§ 41a
Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
1.wenn sie flüchtig oder ...
§ 42
Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ...
§ 42a
(1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen ...
§ 42b
(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung ...
§ 42c
Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die ...
§ 42d
Menschen mit Behinderungen
(1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch die ...
§ 42e
Unwesentliches Beiwerk
Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur ...
§ 42f
Zitate
(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch ...
§ 42g
Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre
(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des ...
§ 43
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung ...
§ 44
(1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, ...
§ 45
(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § ...
§ 47
(1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem ...
§ 48
Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, ...
§ 50
(1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer ...
§ 51
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem ...
§ 53
(1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der ...
§ 54
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
(1) Es ist zulässig:
1.Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen ...
§ 55
(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes ...
§ 56
Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.
(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- ...
§ 56a
Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten
(1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen ...
§ 56b
Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken
(1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder ...
§ 56c
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in ...
§ 56d
Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
(1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der ...
§ 56e
Verwaiste Werke
(1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für ...
§ 57
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen
(1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an ...
§ 58
2. Bewilligungszwang bei Schallträgern.
(1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu ...
§ 59
3. Benutzung von Rundfunksendungen.
Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und ...
§ 59a
(1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur ...
§ 59b
(1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht ...
§ 59c
4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben
(1) Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten ...
§ 60
Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet ...
§ 61
(1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer ...
§ 62
Filmwerke
Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der ...
§ 63
Lieferungswerke
Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht ...
§ 64
Berechnung der Schutzfristen.
Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den ...
§ 65
Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte ...
§ 66
Schutz von Darbietungen Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf ...
§ 67
Schutz geistiger Interessen
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt ...
§ 68
Verwertungsrechte
(1) Der ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ...
§ 69
Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk
Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines ...