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Ein neues Urheberrecht für Österreich

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§ Titel Vorschau  
§ 1 Werke der Literatur und der Kunst. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten ...
§ 2 Werke der Literatur. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Sprachwerke aller Art einschließlich ...
§ 3 Werke der bildenden Künste. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der ...
§ 4 Werke der Filmkunst. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den ...
§ 5 Bearbeitungen. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige ...
§ 6 Sammelwerke. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen ...
§ 7 Freie Werke. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ...
§ 8 Veröffentlichte Werke. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit ...
§ 9 Erschienene Werke. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit ...
§ 10 Der Urheber. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. (2) In diesem Gesetz umfaßt der ...
§ 11 Miturheber. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine ...
§ 12 Vermutung der Urheberschaft. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück ...
§ 13 Ungenannte Urheber. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet ...
§ 14 1. Verwertungsrechte. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, ...
§ 15 Vervielfältigungsrecht. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in ...
§ 16 Verbreitungsrecht. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes ...
§ 16a Vermieten und Verleihen (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken. (2) § 16 Abs. 3 ...
§ 16b Folgerecht (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden ...
§ 17 Senderecht. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche ...
§ 17a Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung ...
§ 17b (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene ...
§ 18 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder ...
§ 18a Zurverfügungstellungsrecht (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder ...
§ 19 2. Schutz geistiger Interessen. Schutz der Urheberschaft. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als ...
§ 20 Urheberbezeichnung. (1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ...
§ 21 Werkschutz. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum ...
§ 22 3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes. Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit ...
§ 23 4. Übertragung des Urheberrechtes. (1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen ...
§ 24 5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis ...
§ 25 6. Exekutionsbeschränkungen. (1) Verwertungsrechte sind der Exekution wegen Geldforderungen entzogen. (2) Die wegen einer ...
§ 26 Werknutzungsrechte. Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das ...
§ 27 Übertragung der Werknutzungsrechte. (1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich. (2) Auf Sondernachfolger kann ein ...
§ 28 (1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es ...
§ 29 Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses. (1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch ...
§ 30 (1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die ...
§ 31 Werknutzungsrechte an künftigen Werken. (1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig verfügt werden. (2) Hat sich ...
§ 32 Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu ...
§ 33 Vorbehalte zugunsten des Urhebers. Auslegungsregeln. (1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ...
§ 34 Gesamtausgaben. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der ...
§ 35 Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste. Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der ...
§ 36 Beiträge zu Sammlungen. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, ...
§ 37 Nimmt der Herausgeber oder Verleger einer periodisch erscheinenden Sammlung ein Werk als ...
§ 37a Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des ...
§ 38 Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke. Rechte am Filmwerk (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für ...
§ 39 Urheber. (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, ...
§ 40 Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte. (1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und ...
§ 40a Sondervorschriften für Computerprogramme Computerprogramme (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen ...
§ 40b Dienstnehmer Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen ...
§ 40c Werknutzungsrechte Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes ...
§ 40d Freie Werknutzungen (1) § 42 gilt für Computerprogramme nicht. (2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt ...
§ 40e Dekompilierung (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, ...
§ 40f Sondervorschriften für Datenbankwerke Datenbanken und Datenbankwerke (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen ...
§ 40g Wiedergaberecht Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
§ 40h Freie Werknutzungen (1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche ...
§ 41 Beschränkungen der Verwertungsrechte. 1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ...
§ 41a Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung, 1.wenn sie flüchtig oder ...
§ 42 Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ...
§ 42a (1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen ...
§ 42b (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung ...
§ 42c Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die ...
§ 42d Menschen mit Behinderungen (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch die ...
§ 42e Unwesentliches Beiwerk Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur ...
§ 42f Zitate (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch ...
§ 42g Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre (1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des ...
§ 43 Freie Werknutzungen an Werken der Literatur. (1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung ...
§ 44 (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, ...
§ 45 (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § ...
§ 47 (1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem ...
§ 48 Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, ...
§ 50 (1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer ...
§ 51 Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst. (1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem ...
§ 53 (1) Zulässig ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der ...
§ 54 Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste. (1) Es ist zulässig: 1.Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen ...
§ 55 (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes ...
§ 56 Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben. (1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- ...
§ 56a Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen ...
§ 56b Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken (1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder ...
§ 56c Öffentliche Wiedergabe im Unterricht (1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in ...
§ 56d Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der ...
§ 56e Verwaiste Werke (1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen von Werken, für ...
§ 57 Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen (1) Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an ...
§ 58 2. Bewilligungszwang bei Schallträgern. (1) Hat der Berechtigte einem anderen gestattet, ein Werk der Tonkunst auf Schallträgern zu ...
§ 59 3. Benutzung von Rundfunksendungen. Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und ...
§ 59a (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur ...
§ 59b (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht ...
§ 59c 4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben (1) Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten ...
§ 60 Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste. (1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet ...
§ 61 (1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer ...
§ 62 Filmwerke Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der ...
§ 63 Lieferungswerke Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht ...
§ 64 Berechnung der Schutzfristen. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den ...
§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte. Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte ...
§ 66 Schutz von Darbietungen Ausübender Künstler Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf ...
§ 67 Schutz geistiger Interessen (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt ...
§ 68 Verwertungsrechte (1) Der ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ...
§ 69 Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines ...
§ 70 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (1) Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder ...
§ 71 Freie Nutzungen (1) Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur ...
§ 72 Schutz des Veranstalters (1) Der Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz ...
§ 73 Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte ...
§ 74 Schutzrecht. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen ...
§ 75 Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts ...
§ 76 2. Schallträger. (1) Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger ...
§ 76a 3. Rundfunksendungen (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, ...
§ 76b 4. Nachgelassene Werke Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise ...
§ 76c Geschützte Datenbanken (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die ...
§ 76d Schutzrecht (1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom ...
§ 76e Verträge über die Benutzung einer Datenbank Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der rechtmäßige Benutzer einer ...
§ 77 Brief- und Bildnisschutz. Briefschutz. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich ...
§ 78 Bildnisschutz. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, ...
§ 79 Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst. Nachrichtenschutz. (1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder ...
§ 80 Titelschutz. (1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes ...
§ 81 Zivilrechtliche Vorschriften. Unterlassungsanspruch. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder ...
§ 82 Beseitigungsanspruch. (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechte verletzt wird, kann ...
§ 83 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste. (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste unbefugt geändert worden, so kann der ...
§ 84 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in den Fällen der §§ 79 und 80. (1) Im Falle des § 79 können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht nur vom ...
§ 85 Urteilsveröffentlichung. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens ...
§ 86 Anspruch auf angemessenes Entgelt. (1) Wer unbefugt 1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem ...
§ 87 Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes. (1) Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen anderen schuldhaft schädigt, hat ...
§ 87a Anspruch auf Rechnungslegung. (1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen ...
§ 87b Anspruch auf Auskunft (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch ...
§ 87c Einstweilige Verfügungen (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, ...
§ 88 Haftung des Inhabers eines Unternehmens. (1) Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86) begründende Eingriff im Betrieb ...
§ 89 Haftung mehrerer Verpflichteter. Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz ...
§ 90 Verjährung. (1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe ...
§ 90a Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten (1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland ...
§ 90b Schutz von Computerprogrammen Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem ...
§ 90c Schutz technischer Maßnahmen (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer ...
§ 90d Schutz von Kennzeichnungen (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen ...
§ 91 Strafrechtliche Vorschriften. Eingriff. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 ...
§ 92 Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln. (1) In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach § 91 schuldig erkannt wird, ist ...
§ 93 Beschlagnahme. (1) Zur Sicherung der auf Grund des § 92 beantragten Maßnahmen können die ihnen ...
§ 94 1. Werke der Literatur und der Kunst. Werke der Staatsbürger. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen ...
§ 95 Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 ...
§ 96 Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern. (1) Für Werke ausländischer Urheber (§ 10 Abs. 1), die nicht nach § 94 oder nach § 95 ...
§ 97 2. Darbietungen (1) Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne ...
§ 98 3. Lichtbilder. (1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) ...
§ 99 4. Schallträger und Rundfunksendungen Schallträger (1) Schallträger werden nach § 76 ohne Rücksicht darauf geschützt, ob und wie sie ...
§ 99a Rundfunksendungen Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von ...
§ 99b Nachgelassene Werke Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 ...
§ 99c 4a. Datenbanken (1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller österreichischer ...
§ 100 5. Nachrichtenschutz und Titelschutz. (1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der Schutz nach §§ 79 ...
§ 101 Übergangs- und Schlußbestimmungen. (1) Die urheberrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit es nichts anderes ...
§ 102 (1) Wem das Urheberrecht an den aus unterscheidbaren Beiträgen verschiedener Mitarbeiter ...
§ 103 Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen ...
§ 104 Die Verwertungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten Filmwerk stehen auch dann, wenn es ...
§ 105 Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
§ 106 (1) Soweit die freie Verbreitung von Vervielfältigungsstücken eines Werkes nach den ...
§ 107 Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
§ 108 Ist ein Werk der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine ...
§ 109 (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der im § 66 Abs. 1 bezeichneten ...
§ 110 (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der im § 66 Abs. 1 bezeichneten ...
§ 111 Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Lichtbilder (§§ 73 bis 75) ...
§ 112 Schallträger sind nach § 76 geschützt, auch wenn die Aufnahme der akustischen Vorgänge vor ...
§ 113 (1) Das Urheberrechtsgesetz, R. G. Bl. Nr. 197/1895, wird in seiner derzeit geltenden Fassung ...
§ 114 (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft. (2) Mit seiner Vollziehung ist der ...
§ 115 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union (1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des ...
§ 116 Inkrafttreten von Novellen (1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. ...