(1) Zulässig ist der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn sein Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist.
(2) Diese Vorschrift gilt aber nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gilt ferner nicht, wenn der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Sprachwerk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung erfasst Veranstaltungen die entweder gratis zugänglich sind oder wohltätigen Zwecken dienen. Vorausgesetzt wird, dass weder die Zuhörer ein Entgelt leisten, noch die Mitwirkenden eines erhalten. Zu beachten ist, dass der öffentliche Vortrag eines Werks, nicht aber dessen Aufführung von dieser Bestimmung erfasst ist.
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