Kleine Teile eines Sprachwerkes und Sprachwerke von geringem Umfang, die vertont worden sind, dürfen nach ihrem Erscheinen auch abgesondert von dem Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden:
1.zum Gebrauch der Zuhörer, die einer unmittelbaren persönlichen Wiedergabe der verbundenen Werke am Aufführungsorte beiwohnen, mit Andeutung dieser Bestimmung;
2.in Programmen, worin die Rundfunksendung der verbundenen Werke angekündigt wird;
3.in Aufschriften auf Schallträgern oder in Beilagen dazu; die Schallträger dürfen nicht mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, die darauf festgehaltenen Werke zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet, die Beilagen müssen als solche bezeichnet sein.Erläuterung anzeigen »
Jene Werke die nach § 47 UrhG der Vertonungsfreiheit unterliegen können, werden auch von der in dieser Bestimmung geregelten Programmfreiheit erfasst. Erlaubt ist es damnach etwa bei einem Konzert ein Programmeinlageblatt mit Texten von Liedern, die aufgeführt werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ebenfalls umfasst ist der Abdruck dieser Texte in Rundfunkprogrammzeitschriften und der Abdruck von Texten in Beilagen zu Tonträgern (sog "Inlay Cards") oder auf dem Tonträger selbst oder dessen Verpackung.
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