(1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(2) Doch gebührt dem Urheber des vertonten Sprachwerkes ein angemessener Anteil an dem Entgelt, das der zur öffentlichen Aufführung oder Rundfunksendung des Werkes der Tonkunst ausschließlich Berechtigte für die Bewilligung von öffentlichen Aufführungen oder von Rundfunksendungen dieses Werkes in Verbindung mit dem vertonten Sprachwerk erhält.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.
(4) Absatz 1 gilt ferner weder für Sprachwerke, die ihrer Gattung nach zur Vertonung bestimmt sind, wie die Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen, noch für Sprachwerke, die als Text eines Werkes der Tonkunst mit einem die Anwendung des Absatzes 1 ausschließenden Vorbehalt erschienen sind.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung dürfen kleine Teile von Sprachwerken oder kleinere Sprachwerke nach ihrem Erscheinen als Text eines Werks der Tonkunst in Verbindung mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, über Rundfunk gesendet und zur Verfügung gestellt werden. Dieser freien Werknutzung unterliegen aber nicht die Verbreitung auf Schallträgern sowie Sprachwerke, die zur Vertonung bestimmt sind.
Es bestehen Vergütungsansprüche, wenn das Werk öffentlich aufgeführt oder über Rundfunk gesendet wird.
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