(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
1.in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im § 2 Z 3 bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;
2.in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.
(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
(3) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung erlaubt einerseits die Aufnahme erschienener Werke in zweckentsprechendem Umfang in eine Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält sowie ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art iSv § 2 Z 3 dürfen bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
Eine entsprechende Aufnahme in ein Werk das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist (nicht Sammlung), darf grundsätzlich (nicht auf Werke iSv § 2 Z 3 beschränkt) bloß zur Erläuterung des Inhalts erfolgen.
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