(1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.
(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(3) Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt § 79.Erläuterung anzeigen »
Nach Abs 1 dieser Bestimmung dürfen einzelne Beiträge in Zeitungen oder Zeitschriften über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen oder Zeitschriften frei vervielfältigt und verbreitet werden, sofern nicht ausdrücklich verboten (Verbotsvorbehalt).
Sofern eine Vervielfältigung nach Abs 1 zulässig ist, dürfen diese Aufsätze öffentlich vorgetragen, gesendet und zu Verfügung gestellt werden (vgl Abs 2).
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