§ 54 - Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
(1) Es ist zulässig:
1.Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
2.veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;
3.zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
(Anm.: Z 3a und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)
5.Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.
(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt in Abs 1 Z 1 und 2 die sogenannten Katalogfreiheit. Demnach dürfen Werke der bildenden Künste in Sammlungskatalogen sowie in Versteigerungs- und Verkaufskatalogen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies zur Förderung des Ausstellungsbesuchs oder der Verkaufsveranstaltung förderlich ist.
Nach Abs 1 Z 3 dürden erschinene Werke der bildenden Kunst in Sprachwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, zur Erläuterung ihres Inhalts oder in einem Schulbuch zum Zweck der Kunsterziehung der Jugend aufgenommen und in bestimmten Formen verwertet werden (vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [4. Auflage] 269).
In Abs 1 Z 5 ist die sogenannte Freieheit des Straßenbilds enthalten, wonach Werke der bildenden Künste, insbesondere Bauwerke, die vom Urheber der Öffentlichkeit gewidmet wurden, frei genutzt, nicht aber in gleicher Form Reproduziert werden dürfen. Davon erfasst sind nur ortsfeste Werke im öffentlichen Raum.
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