(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung geht über § 42 UrhG (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch) hinaus, indem sie auch die Herstellung von Lichtbildern durch Dritte gegen Entgelt zulässt. Begünstigt werden der Besteller und dessen Erben, sowie der bzw die Abgebildete und nach dessen Tod sein bzw ihr Ehegatte, sowie Eltern und Kinder (vgl Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGesG § 55 Rz 1).
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§ 55 - Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste
(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen. Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Sache oder eines Tieres darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.