ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Waldner § 55 - Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste
(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen. Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Sache oder eines Tieres darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
(3) Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.Erläuterung anzeigen »
Wer ein Bildnis in Auftrag gibt, darf gem Abs 1 auch ohne Zustimmung des Urherbers des Bildnisses, Lichtbilder davon herstellen oder herstellen lassen. Das gleiche gilt für Abgebildete und nach dessen Tod auch enge Verwandte der Abgebildeten. Aus Abs 3 ergibt sich weiters für die erwähnten Personen, unmittelbar aus dem Gesetz und ohne die Notwendigkeit einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung das Recht, die angefertigten Lichtbilder verbreiten zu dürfen. Was für mich etwas unverständlich ist, ist wieso sich dieses Recht nicht auch auf in Auftrag gegebene Bildnisse von Sachen oder Tieren erstreckt, sofern diese den Hauptgegenstand des Bildnisses darstellen. Zumindest diejenigen Personen die den Auftrag erteilen sollten in Genuß eines Verfielfältigungs- und Verbreitungsrechts kommen wie es sich aus Abs 1 und 3 ergibt. Da neben den abgebildeten Personen selbst auch dem Auftraggeber des Bildnisses die zuvor erwähnten Rechte eingeräumt werden und dieser sogar vor den abgebildeten Personen erwähnt wird, ist es wohl nicht der ausschließliche bzw vorrangige Zweck der Norm den abgebildeten Personen Rechte einzuräumen. Insofern sehe ich keinen Grund den Anwendungsbereich der Norm nicht auch auf Sachen oder Tiere auszudehnen, sodass es keiner besonderen vertraglichen Vereinbarung bedarf, zumal solche Vereinbarungen in der Praxis sowieso sehr häufig vorkommen. Dies soll jedoch nur für denjenigen Gelten, der das Bildnis in Auftrag gegeben hat, nicht jedoch für die Eigentümer der Sache bzw des Tieres, da das den Bereich der berechtigten Personen zu weit ausdehen würde, zumal ein Eigentümerwechsel leicht erfolgen kann.
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