§ 18 - Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.

(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.

(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden.
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Kommentare

Von: Geistesblitz
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

Zum Begriff der Öffentlichkeit:

Das Unionsrecht gibt das Recht der öffentlichen Widergabe in der Datenbank-RL für urheberrechtlich geschützte Datenbanken einerseits und in Art 3 der Info-RL für andere Werke und Schutzgegenstände andererseits vor.  Letztere ist jedoch nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar. Sie erfasst daher nicht die Wiedergabeformen der Aufführung, des Vortrags und der Vorführung.

Von zentraler Bedeutung für alle Verwertungsrechte (das Vervielfältigungsrecht ausgenommen) ist die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit. Sie „grenzt die Interessen des Urhebers von jenen der Allgemeinheit ab; denn nur eine Verwertungshandlung, mit der ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist urheberrechtlich relevant" ( OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f).

Was den Begriff der Öffentlichkeit betrifft, bedarf seit der Rsp des EuGH keine Klarstellung des österreichischen Gesetzgebers mehr. Dieser Begriff ist laut dem EuGH autonom unionsrechtlich auszulegen, wodurch ein nationaler Öffentlichkeitsbegriff ausscheidet ( EuGH 07.12.2006, C-306/05). Dies gilt jedoch nur für Bereiche, die von den beiden oben genannten Richtlinien erfasst sind ( OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f).

Die vom Gerichtshof genannten Kriterien müssen auf den jeweiligen Einzelfall angewendet werden, wobei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist. Zunächst ist auf die Tätigkeit des Nutzers abzustellen, der das Zugänglichmachen ermöglicht ( EuGH 15.03.2012, C-162/10; 15.03.2012, C-135/10).

Insbesondere folgende Kriterien wurden aufgestellt :

Bezüglich der Rsp des OGH zum Öffentlichkeitsbegriff siehe insbesondere OGH 23.09.2008, 4 Ob 131/08f.

Mit Blick auf die deutsche Rechtslage (§ 15 Abs 3 dUrhG) kann gefordert werden, dass auch das österreichische UrhG den Begriff der Öffentlichkeit für Tatbestände, die nicht richtlinienkonform auszulegen sind, definieren soll (Legaldefinition). Der OGH sprach in der oben zitierten Entscheidung aus, dass der Öffentlichkeitsbegriff innerhalb des UrhG nicht notwendig immer inhaltlich Gleiches ausdrückt – es müsse vielmehr der Sachzusammenhang berücksichtigt werden. Daher ist auch mE von einer Legaldefinition abzusehen.



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