(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird das Recht des Urhebers sein Werk zum interaktiven Abruf ("on-demand") anzubieten geschützt. Der Unterschied zu § 17 UrhG (Senderecht) liegt in der Interaktivität von on-demand Angeboten, die zwar nicht von § 17 UrhG, aber von § 18a UrhG erfasst werden.
Auch bei dieser Regelung spielt der Begriff der "Öffentlichkeit" eine wichtige Rolle (vgl § 18 UrhG), wobei auch hier sukzessive Öffentlichkeit ausreicht. Im Fokus des Anwendungsbereichs stehen Angebote aus dem Internet. Neben Download und Streaming Angeboten sind auch Peer-to-Peer Tauschbörsen (Stichtwort: Bit-Torrent) vom Anwendungsbereich erfasst.
Das öffentliche "Teilen" urheberrechtlich geschützer Inhalte greift regelmäßig in das Zurverfügungsstellungsrecht des § 18a UrhG ein. Auch in der Setzung von Links kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Eingriff in das Zurverfügungsstellungsrecht liegen (Vgl EuGH C-160/15 - GS Media, MR-Int 2017,23 [Walter]).
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