§ 19 - 2. Schutz geistiger Interessen. Schutz der Urheberschaft.
(1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
Nach dieser Bestimmung hat der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft an seinem Werk in Anspruch zu nehmen, insbesondere, wenn diese bestritten oder einem anderen als dem Schöpfer zugeschrieben wird (Anerkennung der Urheberschaft).
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist grundsätzlich unübertragbar (eine treuhändige Wahrnehmung ist grundsätzlich möglich). Allerdings währen Urheberpersönlichkeitsrechte über die gesamte Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist (vgl insb § 60 UrhG) und können nach Ableben des Urhebers von dessen Erben wahrgenommen werden.
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Dies betrifft auch den Paragraf 40b. Wie Vincevince schreibt, kann somit ein Dienstnehmer eine Idee haben, diese dem Dienstgeber mitteilen, welcher dann die Idee in die Realität umsetzt und damit als Urheber gilt. Aus meiner Sicht, ist hier, wie im Paragraf 40b eine Änderung erforderlich. Somit schließe ich mich Lollipops Meinung an, würde jedoch noch um den Ideenschutz der Mitarbeiter ergänzen.
Unternehmenswachstung und Wirtschaftswachstum basiert zu einem großen Teil auf dem Ideenreichtum der Mitarbeiter. Wenn jede Idee, die ein Mitarbeiter im Rahmen seines Tätigkeitsfeld nach Urheberrecht dem Mitarbeiter zufallen würde, dann wäre Unternehmenswachstum zunehmend schwierig. Das urheberrecht sollte nur für Werke gelten, die außerhalb des Tätigkeitsbereiches des Mitarbeiters liegen.
Eine Geschäftsidee alleine ist meiner Meinung nach noch kein Werk, das die Urheberschaft bedingt. Enthält die Geschäftsidee eine Innovation, die patentierbar ist, dann kann die Urheberschaft auch nicht infrage gestellt werden.
Mir ist nich klar, was passiert, wenn ich eine Geschäftsidee habe, diese verbreite und jemand einen Monat später mit einer Umsetzung derselbigen Idee in Erscheinung tritt.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt nur vor, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Nach meinem Verständnis kann lediglich die umgesetzte Idee geschützt werden, also das Werk, mit dem die Idee realisiert wurde. Eine Geschäftsidee sollte deshalb nicht verbreitet werden ohne weitere Schutzmaßnahmen (bspw. Geheimhaltungsvereinbarungen) zu ergreifen.
Ja, ich denke gerade in solchen Fällen wird es schwierig, die Urheberschaft zu beweisen. Sollte man dazu jedoch in der Lage sein, ist dieses Gesetz natürlich nur fair und richtig.