(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.
(3) Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung liegt es beim Urheber zu bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung sein Werk versehen wird. Der Urheber kann sich auch eines Pseudonyms (etwa eines Künstlernamens) bedienen. Er kann auch bestimmen, dass das Werk anonym erscheinen soll.
Für Bearbeitungen gilt, dass diese nicht in einer Weise bezeichnet werden dürfen, dass der Anschein eines Originalwerks entsteht. Gleiches gilt im Wesentlichen für Werke der bildenden Künste. Hier darf ein Vervielfältigungsstück nicht den Eindruck erwecken, das Urstück (das Original) zu sein. Damit wird Schutz vor Irreführung und Verwechslung bezweckt.
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(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
-> Wichtig ist hier, festzulegen, das jedes Werk eindeutig mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Ohne eine Regelung ist fraglich, wie der Urheber sich gegen eine Urheberbezeichnung ursprünglich entschieden hat.