(1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zuläßt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird der Werkschutz, eine wichtigen Facette des Urheberpersönlichkeitsrechts, geregelt. Demnach hat der Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Art und Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Zudem liegt es nach dieser Bestimmung beim Urheber zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Änderungen des Werks zulässig sind. Das Werk bezieht seine Eigentümlichkeit aus der Persönlichkeit des Schöpfers, sodass Änderungen des Werkes als Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts anzusehen sind (Vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage] 220). Es gilt daher ein grundsätzlich ein unbedingtes Änderungsverbot. Hier kann es zu Konflikten zwischen geistigem und körperlichem (sachenrechtlichem) Eigentum kommen.
Der Werkschutz ist insb bei Weken der bildenden Kunst (vgl § 3 UrhG) streng ausgestaltet.
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Diese Norm gebietet dem Urheber Schutz Entstellungen und ähnlichen Änderungen seines Werkes, sofern dadurch seine geistigen Interessen schwer beeinträchtigt werden. Dies ist unabdingbar und gilt selbst dann, wenn er grundsätzlich in Änderungen eingewilligt hat.7 Eine vollständige Zerstörung des Werks findet in § 21 (3) UrhG allerdings keine Deckung mehr.8 Dies ist verständlich, da mit der Zerstörung das Werk selbst nicht mehr vorhanden ist und damit auch nicht (mehr) in die geistigen Interessen des Urhebers eingegriffen werden kann. Wenn es aber genau um die Zerstörungshandlung an sich geht, wäre mE ein weitergehender Schutz angebracht. Denn worin liegt der Unterschied ob bspw ein Gemälde „nur“ entstellt oder aber verbrannt wird? Freilich findet sich ein Unterschied, wenn es alleine (oder in engem privaten Rahmen) verbrannt wird (die Entstellung ist auch im privaten Rahmen verboten)9. Geschieht dies allerdings in der Öffentlichkeit oder wird es dieser zur Verfügung gestellt (etwa durch Filmaufnahmen), so sehe ich darin keinen Unterschied zur verbotenen Entstellung. Denn in diesem Fall, gibt es mE ein (zumindest kurzes) Zeitfenster, in dem das Bild noch nicht vollständig zerstört, sondern entstellt, ist – etwa der Moment in dem das Bild Feuer fängt. Während das vernichten im „stillen Kämmerlein“ also keine nach außen erkennbare Veränderung des Werks bewirkt (es existiert dann einfach nicht mehr), ist dies im öffentlichen Rahmen mE anders zu beurteilen. Im letzteren Fall sollte sich der Urheber genauso wehren können, denn hier liegt ein gleich zu wertender Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Umgekehrt finde ich es zumindest fraglich, wieso die Entstellung durch den Eigentümer in seiner Privatsphäre rechtswidrig sein sollte. Eine mögliche Erklärung könnte sein, dass ein einmal entstelltes Werk die Gefahr in sich birgt der Öffentlichkeit bekannt zu werden. Diese Gefahr erübrigt sich naturgemäß aber mit der vollständigen Zerstörung eines Werkes.