§ 22 - 3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.
Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung kann der Urheber vom Besitzer seines Werks unter Beachtung gewisser Voraussetzungen verlangen, dass ihm dieser Zugang zum Werk verschafft. Dabei ist der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; noch ist der Besitzer gegenüber dem Urheber verpflichtet für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen.
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§ 22 - 3. Pflichten des Besitzers eines Werkstückes.
Der Besitzer eines Werkstückes hat es dem Urheber auf Verlangen zugänglich zu machen, soweit es notwendig ist, um das Werk vervielfältigen zu können; hiebei hat der Urheber die Interessen des Besitzers entsprechend zu berücksichtigen. Der Besitzer ist nicht verpflichtet, dem Urheber das Werkstück zu dem angeführten Zwecke herauszugeben; auch ist er dem Urheber gegenüber nicht verpflichtet, für die Erhaltung des Werkstückes zu sorgen. Streichen dieses Paragraphen.