(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird die Übertragbarkeit des Urheberrechts geregelt. Unter Lebenden ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Es kann allerdings vererbt werden. Stirbt ein Miturheber und wird dessen Verlassenschaft von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über.
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Hier ist ein Widerspruch vorhanden - laut Pkt (1) ist das Urheberrecht vereblich, Pkt (4) geht auf mehrere Personen über; aber laut Pkt (3) ist das Urheberrecht unübertragbar --> das ist nicht logisch.
Was passiert mit dem Urheberrecht wenn die Verlassenschaft nicht angenommen wird und es keine Miturheber gibt? Dies sollte noch ergänzt werden.
Wie in § 10 UrhG geschrieben steht ist Urheber eines Werkes wer es geschaffen hat. Somit ergibt für mich die Vererbung von Uhrheberrecht keinen Sinn. § 23 (4) Abs 1 widerspricht sich meiner Meinung nach mit Abs 3. Da in Abs 1 geschrieben steht, dass das Urheber recht nach dem Tod übertragen werden kann, in Absatz 3 steht geschrieben, dass es nicht übertragen werden kann. Eine eindeutige Regelung, dass das Urheberrecht nicht übertragen werden kann ist hier meiner Meinung nach notwendig.
Ich bin nicht sehr davon überzeugt, dass das Urheberrecht vererbt werden soll. Urheber bleibt numal der Urheber und nicht das Kind des Urhebers. Zudem ist das Wort Sondernachfolger SEHR offen gelassen.
Wie bereits an anderer Stelle kommentiert, bin ich der Meinung, dass das Schutzrecht nach Ablauf der Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Schöpfers nicht übetragen werden soll.
Soweit ich in diesem Paragraph herauslesen kann, wird hier im Weiteren nur von Miturhebern gesprochen , dies stellt für mich doch eine ziemlich schwammige Formulierung dar. So gehen wir doch einmal von dem Fall aus, dass keine Miturhebern existieren und auch sonst keine beachten Rechtsnachfolger. Es sollte klarere Regelungen diesbezüglich geben, denn was sollte Der Staat mit einem Solchen Urheberrecht anfangen. Eine Richtige Verschwendung des intellektuellen Wissens wird hier gesetzlich vertreten.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
(2) werden. Unter Sondernachfolger wird jene Person verstanden, der als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers eintritt.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
(2) werden. Unter Sondernachfolger wird jene Person verstanden, der als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers eintritt.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.