ÄNDERUNGSVORSCHLAG von snowwhite § 23 - 4. Übertragung des Urheberrechtes.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Unter Sondernachfolger wird jene Person verstanden, der als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers eintritt.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.Erläuterung anzeigen »
Wie von einem Teilnehmer bereits erwähnt, wirft die Bestimmung viele Fragen, im Speziellen zum Begriff „Sondernachfolger“, auf. Diese Bezeichnung gehört konkretisiert, wobei der von mir dargebotene Passus nicht ausreichend ausformuliert wurde und sicherlich noch einer zusätzlichen Definition bedarf.
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(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Unter Sondernachfolger wird jene Person verstanden, der als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers eintritt.
(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3) Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.