§ 24 - 5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
(1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).
(2) Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.Erläuterung anzeigen »
Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar (vgl § 23 UrhG). Nach § 24 UrhG ist es aber möglich anderen Personen Werknutzungsrechte bzw Werknutzungsbewilligungen einzuräumen. Mit diesen beiden Instrumenten ist es möglich Dritten ein Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk einzuräumen. Die Instrumente unterscheiden sich im Grunde durch die Anzahl an Berechtigten. Während ein Werknutzungsrecht ein exklusives (ausschließliches, absolutes) Recht eines Einzelnen ist, kann eine Werknutzungsbewilligung an einem Werk mehreren Personen eingeräumt werden.
Damit ist diese Bestimmung Ausgangspunkt des gesamten Urhebervertragsrechts.
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