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§ 19 2019-01-23 20:23:52 Uhr

Dies betrifft auch den Paragraf 40b. Wie Vincevince schreibt, kann somit ein Dienstnehmer eine Idee haben, diese dem Dienstgeber mitteilen, welcher dann die Idee in die Realität umsetzt und damit als Urheber gilt. Aus meiner Sicht, ist hier, wie im Paragraf 40b eine Änderung erforderlich. Somit schließe ich mich Lollipops Meinung an, würde jedoch noch um den Ideenschutz der Mitarbeiter ergänzen.

§ 1 2019-01-23 19:35:44 Uhr

Ich schließe mich Oakforest, romtom und peanut an. Ohne ein UrhG. im Bereich der Literatur und der Kunst würden die Kunst und Literaturbeiträge rückläufig sein. Denn genau dieses UrhG. sichert den Künstlern ein entsprechendes Einkommen und die Wertschätzung für ihre Werke.

§ 40b 2019-01-23 19:22:33 Uhr

Ich bin der Meinung, dass ein entwickeltes Computerprogramm, auch wenn es in der Dienstzeit erstellt wurde, nicht automatisch dem Dienstgeber frei zur Verfügung stehen sollte. Das unbeschränkte Werknutzungsrecht ist aus meiner Sicht nachteilig für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer. Aus persönlicher Erfahrung kann ich festhalten, dass Unternehmen dies gerne für sich nutzen. Wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ein neues Computerprogramm ...


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§ 1 Werke der Literatur und der Kunst.

2019-01-23 20:03:45 Uhr
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste, der Filmkunst und der digitalisierten Kunst in Form von künstlicher Intelligenz (AI). (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 101 Dienstnehmer

2019-01-23 19:46:40 Uhr
Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, sofern dieser den Dienstnehmer prämiert, sollte sich durch diese Schaffung ein Mehrwert für den Dienstgeber ergeben. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu ...