(1) Auch über erst zu schaffende Werke kann im voraus gültig verfügt werden.
(2) Hat sich der Urheber verpflichtet, einem anderen Werknutzungsrechte an allen nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmten Werken einzuräumen, die er zeit seines Lebens oder binnen einer fünf Jahre übersteigenden Frist schaffen wird, so kann jeder Teil den Vertrag kündigen, sobald seit dessen Abschluß fünf Jahre abgelaufen sind. Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist. Durch die Kündigung wird das Vertragsverhältnis nur hinsichtlich der Werke beendet, die zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrist noch nicht vollendet sind.
(3) Durch die Vorschrift des Absatzes 2 werden andere Rechte, den Vertrag aufzuheben, nicht berührt.Erläuterung anzeigen »
In dieser Bestimmung werden spezielle Fallkonstellationen von Werknutzungsrechten an künftigen Werken geregelt. Zunächst wird in Abs 1 festgestellt, dass über erst zu schaffende Werke im voraus gültig verfügt werden kann. Normiert wird außerdem ein gesetzliches Kündigungsrecht nach fünf Jahren, für das kein wichtiger Grund vorliegen muss (im Unterschied zur Auflösung nach § 29 UrhG).
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Dieser Paragraph macht im Rahmen von Verträgen, die Autoren mit Verlagen oder Musiker mit Plattenfirmen Sinn, da häufig die Rechte an den kommenden Werken gegen Entgelt verfügt werden.
Es sollten für den Schöpfer einer Werks günstigere Regelungen getroffen werden eine Vereinbarung über zukünftig geschaffene Werke aufzuheben. Es ist unmöglich im Voraus zu wissen, wie und zu was sich ein Werk entwickeln wird, welche Bedeutung es erlangen kann, sowohl für den Schöpfer als auch für die Öffentlichkeit. Somit erscheint ein erweiterter Schutz für den Schöpfer des Werks, ohne welchen es im Endeffekt nicht entstehen würde, angemessen.