(1) Bei den im § 28, Absatz 2, Z 1 und 2, bezeichneten Werknutzungsrechten gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes verpflichtet ist.
(2) Durch die Vorschriften des § 29 werden die dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte nicht berührt, den Vertrag aus anderen Gründen aufzuheben, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu begehren sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung ist in Kombination mit § 28 UrhG und insbesondere § 29 UrhG zu lesen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung werden die dem Urheber (ansonsten) nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Rechte durch die Vorschritften des § 29 UrhG nicht berührt. Ein urheberrechtlicher Vertrag kann daher auch aus anderen Gründen beendet werden.
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