(1) Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen übertragen werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers bedarf.
(2) Ferner können, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung übertragen werden:
1.Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der im § 2, Z 3, bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der Behandlung bezeichnenden Plane oder bloß als Hilfs- oder Nebenarbeit für ein fremdes Werk geschaffen werden;
2.Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst (Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird zunächst in Abs 1 eine Zweifelsregel normiert, die die Einwilligung des Urhebers in die Übertragung eines Werknutzungsrechts entbehrlich macht.
Darüber hinaus enthält Abs 2 zusätzliche Sonderfälle, in denen eine Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist. Die Bereichsausnahmen des Abs 2 kommen aber nur dann zur Anwendung wenn (a) mit dem Urheber nichts anderes vereinbart wurde und (b) den Werknutzungsberechtigten keine Pflicht zur Ausübung seines Rechts trifft.
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