§ 29 - Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses.
(1) Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, daß wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, so kann dieser, wenn ihn kein Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen.
(2) Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechtes dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet.
(3) Auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Absatz 1 bezeichneten Gründen zu lösen, kann im voraus für eine drei Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der Werknutzungsberechtigte durch Umstände, die auf seiten des Urhebers liegen, daran verhindert war, das Werk zu benutzen.
(4) Die Wirksamkeit der vom Urheber abgegebenen Erklärung, das Vertragsverhältnis aufzulösen, kann nicht bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird eine Möglichkeit der (außerordentlichen) Auflösung von urheberrechtlichen Vertragsverhältnissen geregelt.
Wird von einem Werknutzungsrecht kein oder nur unzureichend Gebrauch gemacht, so kann das dem Werknutzungsrecht zugrunde liegende Vertragsverhältnis unter gewissen Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden. Auf dieses Recht auf Auflösung kann im Voraus für drei Jahre verzichtet werden, darüber hinaus jedoch nicht. In Abs 4 ist eine 14-tägige Frist normiert, dessen Versäumen dem Werknutzungsberechtigten jegliche Möglichkeit nimmt eine außerordentliche Auflösung durch den Urheber zu bestreiten.
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