ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Zuckerwatte
§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste, der Filmkunst und der digitalisierten Kunst in Form von künstlicher Intelligenz (AI).

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
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Kommentare

Von: emilio
◷ 28 März
(vor 5 Jahren)

Richtig krass

Von: scio
◷ 24 Februar
(vor 5 Jahren)

Der technische Aspekt von AI/KI wird durch den Patentschutz abgedeckt. Doch gibt es vielfach Beispiele dass AI Kunst generiert - das heißt literarische Werke schreibt, Malerei anfertigt, usw. Hier sind einige bereits existierende Beispiele: https://vimeo.com/260782136https://www.youtube.com/watch?v=IuygOYZ1Ngo

Wer ist hier der Urheber? dies ist momentan nicht gesetzlich abgedeckt....

Von: duk_mgl
◷ 26 Januar
(vor 5 Jahren)

Finde den Ansatz sehr gut auch digitale Schöpfungen in das Gesetz mitaufzunehmen, um auch aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen 



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