§ 2 - Werke der Literatur.

Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
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Kommentare

Von: Salzkammergut
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

Es muss geprüft werden, wie Computerprogramme, die als Betriebssystem oder operatives System Anwendung finden, durch andere rechtliche Bestimmungen geschützt werden. Dabei muss auch diskutiert werden, ob Computerprogramme den Geist von Literatur erfüllen.

Von: lollipop
◷ 12 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich finde es gut, dass auch Computerprogramme im heutigen digitalen Zeitalter durch das UrhG. urheberrechtlich geschützt sind. Es mag zwar auf den ersten Blick paradox anmuten, dass Computerprogramme als Sprachwerk bzw. Werke der Literatur und nicht als Erfindung im Sinne des Patentgesetzes angesehen werden. Die Einbettung in das UrhG. gewährleistet allerdings, dass ein Schutz dieser kreativen Werke auch ohne Anmeldung entsteht, eine sehr lange Schutzdauer gewährleistet ist und der Schutz über existierende internationale Konventionen auch international durchsetzbar ist. Möchte man Computerprogramme darüber hinaus noch besser vor illegalen Programmkopien schützen, so kann das über einen zusätzlichen Markenschutz erreicht werden.

Von: lisll
◷ 5 Dezember
(vor 6 Jahren)

Ich finde es sehr gut, dass auch Computerprogramme aufgeführt werden. Sie zu programmieren ist auch eine Kunst für sich und mit der zunehmenden Digitalisierung wird diese Arbeit noch an zusätzlicher Bedeutung gewinnen.

Von: eko95
◷ 18 November
(vor 6 Jahren)

Choreographische Werke, die kein Theater oä darstellen, sondern zB Tanz, wären vielleicht besser einzeln zu erwähnen, und nicht als Unterpunkt für Werke der Literatur, da eine Choreographie ja selten schriftlich festgehalten wird



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