Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung konkretisiert die bereits in § 1 UrhG genannte Werkart "Werke der Literatur". Sie lässt das Erfordernis des Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung unberührt. Werke der Literatur werden in drei Gruppen wie folgt kategorisiert:
Sprachwerke (Z 1)
choreographische und pantomimische Bühnenwerke (Z 2); und
Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art (Z 3).
Sprachwerke. Davon umfasst sind all jene Werke, die durch Sprache wiedergegeben werden können. Einzelne Wörter können keine Werke der Literatur sein; es bedarf eines Sprachgefüges bzw zumindest einer Wortfolge (der EuGH hat die Schutzfähigkeit eines elf Wörter umfassenden Textausschnitts für schutzfähig befunden; vgl EuGH C-5/08 - Infopaq / DDF). Computerprogramme sind ausdrücklich vom Begriff der Sprachwerke mitumfasst. Angeknüpft wird hier am Quellcode der jeweiligen Programmiersprache (Vgl zum Schutz von Computerprogrammen auch § 40a UhrG).
Choreographische und pantomimische Bühnenwerke. Davon erfasst ist der (stumme) Ausdruck in Form von Körperbewegungen, wie insbesondere Ballett oder andere Tanz-Performances.
Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art. Diese Regelung ist gegenüber § 3 nachrangig anzuwenden (Subsidiarität). In dieser Kategorie entscheidend sollen die Konzeption und Originalität der Darstellung (Büchele, Urheberrecht [2. Auflage], S 19) sein. Hiervon umfasst können beispielsweise Schaubilder, technische Zeichnungen oder Lernspiele (vgl BGH I ZR 140/09 - Lernspiele, GRUR 2011, 803) sein.
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Es muss geprüft werden, wie Computerprogramme, die als Betriebssystem oder operatives System Anwendung finden, durch andere rechtliche Bestimmungen geschützt werden. Dabei muss auch diskutiert werden, ob Computerprogramme den Geist von Literatur erfüllen.
Ich finde es gut, dass auch Computerprogramme im heutigen digitalen Zeitalter durch das UrhG. urheberrechtlich geschützt sind. Es mag zwar auf den ersten Blick paradox anmuten, dass Computerprogramme als Sprachwerk bzw. Werke der Literatur und nicht als Erfindung im Sinne des Patentgesetzes angesehen werden. Die Einbettung in das UrhG. gewährleistet allerdings, dass ein Schutz dieser kreativen Werke auch ohne Anmeldung entsteht, eine sehr lange Schutzdauer gewährleistet ist und der Schutz über existierende internationale Konventionen auch international durchsetzbar ist. Möchte man Computerprogramme darüber hinaus noch besser vor illegalen Programmkopien schützen, so kann das über einen zusätzlichen Markenschutz erreicht werden.
Ich finde es sehr gut, dass auch Computerprogramme aufgeführt werden. Sie zu programmieren ist auch eine Kunst für sich und mit der zunehmenden Digitalisierung wird diese Arbeit noch an zusätzlicher Bedeutung gewinnen.
Choreographische Werke, die kein Theater oä darstellen, sondern zB Tanz, wären vielleicht besser einzeln zu erwähnen, und nicht als Unterpunkt für Werke der Literatur, da eine Choreographie ja selten schriftlich festgehalten wird