(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.Erläuterung anzeigen »
Anwendungsbereich. Das Urheberrecht dient dem Schutz von Schöpfer/Inne/n in Bezug auf deren Schöpfungen. Um den Schutz des Urheberrechts für eine bestimmte Schöpfung in Anspruch nehmen zu können, muss diese Schöpfung ein "Werk" im Sinne der Definition des Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein. Als "Werk" im Sinne des UrhG qualifiziert sich eine Schöpfung als ganzes oder in ihren Teilen dann, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt, die unter eine der im Gesetz abschließend aufgezählten Werkarten (Literatur, Tonkunst, bildende Künste, Filmkunst) fällt.
Auslegung. Das Gesetz verwendet bei der Definiton des Begriffes "Werk" mitunter unbestimmte Begriffe, deren exakte Bedeutung im Wege der Auslegung zu ermitteln sind. Hinsichtlich der geschützten Werkarten sind dabei in erster Linie die im UrhG enthaltenen Beschreibungen heranzuziehen (vgl §§ 2, 3 und 4 UrhG). Davon abgesehen, haben sich in der Praxis der Rechtsprechung und in der Literatur gewisse Grundsätze herausgebildet, die - ungeachtet, der Tatsache, dass das Vorliegen eines Werkes eine vom Gericht im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage ist - eine Annäherung an die wahre Bedeutung der verwendeten Begriffe erlauben.
Eigentümliche geistige Schöpfung. Hierbei handelt es sich - grob vereinfacht - um die Manifestation (die bloße Idee ohne sinnlich wahrnehmbare Ausgestaltung ist nicht geschützt) eines menschlichen Gedankens, der eine individuelle Eigenart aufweist, der sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (vgl OGH-Justiz RS0115496). Bereits bei geringfügiger Eigentümlichkeit ist der urheberrechtliche Schutz einer geistigen Schöpfung möglich.
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Meiner Meinung nach ein sehr gutes Gesetz, da es die Zukunft der Künstler absichert und sichergestellt ist, dass nur sie aus ihren Ideen Gewinne erzielen können.
Ich schließe mich Oakforest, romtom und peanut an. Ohne ein UrhG. im Bereich der Literatur und der Kunst würden die Kunst und Literaturbeiträge rückläufig sein. Denn genau dieses UrhG. sichert den Künstlern ein entsprechendes Einkommen und die Wertschätzung für ihre Werke.
Ich finde dieses Gesetz sehr gut, da es hilft, den Urheber eines Werkes zu schützen. Somit kann auch sichergestellt werden, dass er aus seiner Schöpfung Kapital schlagen kann. Gerade im Bereich Kunst ist dies von hoher Wichtigkeit.
Ich finde es wichtig, dass es in Österreich ein derartiges Gesetz gibt und gut, dass es vereinfacht werden soll. Ich glaube, dass dieses Gesetz vielen Künstlern hilft, über die Runden zu kommen, da sie wissen, dass ihre Ideen dadurch geschützt sind und sie selbst sie zu Kapital machen können.
Ich schließe mich der Meinung von romtom an. Ohne Urheberrecht könnten Künstler (vermutlich besonders diejenigen, die noch nicht zu großer Berümtheit gekommen sind) nicht überleben. Das würde auf lange Sicht bedeuten, dass weniger Menschen sich für diesen Lebensweg entscheiden und somit würde weniger Kunst produziert werden. Im Endeffekt hätte davon niemand etwas und wir würden uns nur selbst schaden. Deswegen finde ich dieses Gesetzt gut.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Filmkunst.
(1a) Eine geistige Schöpfung liegt vor, sobald das Ergebnis menschlich-geistiger Leistung (Idee) derart ausgestaltet wird, dass sie der Außenwelt wahrnehmbar sein kann. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt.
(1b) Eine eigentümliche Schöpfung liegt vor, wenn sie sich vom Alltäglichen, üblicherweise hervorgebrachten abhebt und ihre Eigenheit Ausdruck der Persönlichkeit des Schöpfers ist.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste Künste, der Filmkunst und der Filmkunst.
(2) digitalisierten Kunst in Form von künstlicher Intelligenz (AI).
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.