§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
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Kommentare

Von: Rednil
◷ 29 März
(vor 6 Jahren)

Meiner Meinung nach ein sehr gutes Gesetz, da es die Zukunft der Künstler absichert und sichergestellt ist, dass nur sie aus ihren Ideen Gewinne erzielen können.

Von: Zuckerwatte
◷ 23 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich schließe mich Oakforest, romtom und peanut an. Ohne ein UrhG. im Bereich der Literatur und der Kunst würden die Kunst und Literaturbeiträge rückläufig sein. Denn genau dieses UrhG. sichert den Künstlern ein entsprechendes Einkommen und die Wertschätzung für ihre Werke.

Von: Oakforest
◷ 9 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich finde dieses Gesetz sehr gut, da es hilft, den Urheber eines Werkes zu schützen. Somit kann auch sichergestellt werden, dass er aus seiner Schöpfung Kapital schlagen kann. Gerade im Bereich Kunst ist dies von hoher Wichtigkeit.

Von: romtom
◷ 19 November
(vor 6 Jahren)

Ich finde es wichtig, dass es in Österreich ein derartiges Gesetz gibt und gut, dass es vereinfacht werden soll. Ich glaube, dass dieses Gesetz vielen Künstlern hilft, über die Runden zu kommen, da sie wissen, dass ihre Ideen dadurch geschützt sind und sie selbst sie zu Kapital machen können. 

Von: peanut
◷ 26 November
(vor 6 Jahren)

Ich schließe mich der Meinung von romtom an. Ohne Urheberrecht könnten Künstler (vermutlich besonders diejenigen, die noch nicht zu großer Berümtheit gekommen sind) nicht überleben. Das würde auf lange Sicht bedeuten, dass weniger Menschen sich für diesen Lebensweg entscheiden und somit würde weniger Kunst produziert werden. Im Endeffekt hätte davon niemand etwas und wir würden uns nur selbst schaden. Deswegen finde ich dieses Gesetzt gut.



Änderungen

Von: UrhGuru
◷ 12 April
(vor 6 Jahren)


§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2)
Filmkunst.

(1a) Eine geistige Schöpfung liegt vor, sobald das Ergebnis menschlich-geistiger Leistung (Idee) derart ausgestaltet wird, dass sie der Außenwelt wahrnehmbar sein kann. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt.

(1b) Eine eigentümliche Schöpfung liegt vor, wenn sie sich vom Alltäglichen, üblicherweise hervorgebrachten abhebt und ihre Eigenheit Ausdruck der Persönlichkeit des Schöpfers ist.

(2)
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Von: Zuckerwatte
◷ 23 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste Künste, der Filmkunst und der Filmkunst.

(2)
digitalisierten Kunst in Form von künstlicher Intelligenz (AI).

(2)
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Von: Oakforest
◷ 9 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2)
Filmkunst.

(2)
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Von: Oakforest
◷ 9 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2)
Filmkunst.

(2)
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.