ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Oakforest § 1 - Werke der Literatur und der Kunst.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.Erläuterung anzeigen »
Bei der Beschreibung sollte erwähnt werden, dass Schöpfungen objektiv erkennbar sein müssen. Ich beziehe mich hierbei gerne auf das EuGH-Urteil vom November 2018, als beschlossen wurde, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht Urheberrechtlich geschützt werden kann, da Geschmack subjektiv wahrgenommen wird und somit nicht im sinne von "Werk" eingestuft werden kann.
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