ÄNDERUNGSVORSCHLAG von UrhGuru
§ 1 - Werke der Literatur und der Kunst.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(1a) Eine geistige Schöpfung liegt vor, sobald das Ergebnis menschlich-geistiger Leistung (Idee) derart ausgestaltet wird, dass sie der Außenwelt wahrnehmbar sein kann. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt.

(1b) Eine eigentümliche Schöpfung liegt vor, wenn sie sich vom Alltäglichen, üblicherweise hervorgebrachten abhebt und ihre Eigenheit Ausdruck der Persönlichkeit des Schöpfers ist.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
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