ÄNDERUNGSVORSCHLAG von UrhGuru § 1 - Werke der Literatur und der Kunst.
(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(1a) Eine geistige Schöpfung liegt vor, sobald das Ergebnis menschlich-geistiger Leistung (Idee) derart ausgestaltet wird, dass sie der Außenwelt wahrnehmbar sein kann. Die bloße Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genügt.
(1b) Eine eigentümliche Schöpfung liegt vor, wenn sie sich vom Alltäglichen, üblicherweise hervorgebrachten abhebt und ihre Eigenheit Ausdruck der Persönlichkeit des Schöpfers ist.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.Erläuterung anzeigen »
Inter-Act ist eine Plattform für die breite Öffentlichkeit zum Meinungsaustausch über das Urheberrecht. Dieses Rechtsgebiet wird zunehmend interessanter und praxisrelevanter – und zwar für jeden Einzelnen (Autor, Künstler, Privatperson, etc). Um seine Meinung zu konkreten Normen zu formulieren, ist es zunächst hilfreich ihren Inhalt dem Grunde nach zu verstehen. Der Begriff der „eigentümlichen geistigen Schöpfung“ ist sehr abstrakt gehalten und daher auslegungsbedürftig. Durch eine Legaldefinition soll jeder Bürger – egal ob mit oder ohne juristischer Ausbildung – eine Idee davon bekommen, welche Voraussetzungen an ein Werk gestellt sind. Diesem Anliegen könnte man entgegnen, dass dadurch in der Praxis, der Rsp die Flexibilität in der Auslegung genommen wird und sie sich nicht mehr an den Einzelfall anpassen kann.2 Zweck dieser Änderung soll es allerdings nicht sein, die Gerichte in der Auslegung des Werkbegriffs einzuschränken. Ein Blick auf die neu hinzugefügten Absätze verdeutlicht nämlich, dass auch sie eher abstrakt formuliert und damit ihrerseits wieder auslegungsbedürftig sind. Es steht zwar in den meisten Fällen außer Frage ob es sich um ein Werk handelt, dennoch ist § 1 die zentrale Norm des UrhG, da sie auf alle Werkkategorien anwendbar ist. Das angestrebte Ziel ist es daher lediglich die unbestimmten Begriffe in Abs 1 für
Rechtsinteressierte mit Inhalt aufzufüllen und somit verständlicher zu machen.
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