(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung konkretisiert die bereits in § 1 UrhG genannte Werkart "Werke der bildenden Künste". Sie lässt das Erfordernis des Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung unberührt. Der urheberrechtlichen Kunstbegriff ist weit zu verstehen (vgl OGH 4 Ob 36/92 - Bundesheer-Formblatt, ÖBl 1992,81). Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werks spielt "guter" Geschmack (im Sinne von Ästhetik) keine Rolle (objektiver Kunstbegriff). Werke der bildenden Künste werden in drei Gruppen wie folgt kategorisiert:
Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke);
Werke der Baukunst; und
Werke der angewandten Kunst.
Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke). Der Begriff wird in § 3 Abs 2 näher bestimmt. Demnach sind Werke umfasst, bei denen irgendeine Art von Aufnahmtechnik eingesetzt wird (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage], S 189). Für einen urheberrechtlichen Schutz bedarf es einer individuellen Zuordnung zwischen dem Lichtbild und seinem Schöpfer, der seine Persönlichkeit im Lichbild zum Ausdruck bringt (durch Wahl von Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung; vgl Appl in Wiebe, S 190). Für einfache Lichtbilder, die nicht unter § 3 UrhG fallen, besteht ein Leistungsschutzrecht (vgl §§ 73ff UrhG).
Werke der Baukunst. Werke der Baukunst vereinen technische Notwendigkeit mit küstlerischer Gestaltung. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, dass der abseits technischer Vorgaben bestehende Gestaltungsspielraum kreativ genutzt wird. Bauwerke die technisch bedingt keinen Raum für individuelle Gestaltung lassen, sind demnach nicht schutzfähig. Entscheidend ist, dass die gestellte Aufgabe [Anm das Bauvorhaben] auf technisch verschiedene Weise zu lösen und die gewählte Ausführung nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist (OGH 4Ob 26/00b - Einreichplanung, MR 2000,313 [Walter]). Geschützt sind nicht nur die Gebäude selbst, sondern auch deren Modelle, Pläne oder Entwürfe, wenn die individuellen Züge des Werks bereits erkennbar sind. Ebenfalls mitumfasst sind Werke, die der Innenarchektur zuzuschreiben sind (vgl OGH 4 Ob 62/07g - Flughafen Wien, MR 2007,321 [Höhne]).
Werke der angewandten Kunst. Werke dieser Kategorie zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben ihrem künstlerischem Wert auch einen Gebrauchswert aufweisen. Zu welchem Zweck das Werk gebraucht werden soll, ist für die Beurteilung ohne Belang. Unabhängig davon ob ein Werk als Einzelanfertigung oder als Modell zur industriellen Massenproduktion geschaffen wurde, ist der künstlerische Wert objektiv (Ästhetik etwa spielt keine Rolle) zu ermitteln. Maßgeblich ist auch hier damit die individuelle Eigenart des Werkes.
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Sowohl § 2 UrhG als auch § 4 UrhG umschreiben abstrakte Kriterien zur charakterisierung der darin einschlägigen Werkarten. § 3 UrhG enthält jedoch keine Definition von „Werken der bildenden Kunst“. Es wird legendlich darauf hingewiesen, dass sowohl Werke der Lichtbildkunst, der Baukunst und Werke der angewandten Kunst auch zu den Werken der bildenden Künste gehören. Eine vollständige Auflistung jener Werke die zu jenen der bildenden Künste gehören wird aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Werke nicht möglich sein. Jedoch könnte die bereits vorgenommene Aufzählung um einige sehr praxisrelevante Beispiele erweitert werden, wodurch zumindest etwas eindeutiger wäre was unter Werken der bildenden Künste zu verstehen ist. Weiters wäre es auch möglich das oft verwendete Kriterium der optischen Darstellung in den Normtext aufzunehmen. Eine Definition des Kunstbegriffes im Gesetz wird aufgrund der überwiegend subjektiven Elemente wie auch bereits bei der Kunstfreiheit nicht möglich sein, weshalb eine Aufnahme in den Normtext auch weiterhin ausgeschlossen bleibt. Jedoch wäre es auch hier wünschenswert, wenn die Rechtsanwender zumindest auf beispielhaft umschreibende Kriterien im Normtext zurückgreifen könnten. Dies würde den Beurteilungsspielraum des Rechtsanwenders verkleinern und für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit sorgen.
Als selbst leidenschaftlicher Photograph bin ich sehr für den Schutz von Lichtbildwerken im Sinne des UrG., auch in Anbetracht der durch Smartphones geschuldeten massiven Zunahme solcher Lichtbildwerke und Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ist ein Schutz dieser Werke von großer Wichtigkeit.
Allerdings muss ich mich meinem Vorkommentator anschließen, dass die der "Photographie ähnlichen Verfahren" gegebenenfalls noch verständlicher definiert werden sollten. Mir selbst wäre kein solches und gängiges Verfahren eingefallen.
Das Gesetzt macht Sinn. Allerdings ist es für Laien sicherlich schwer zu differenzieren bzw. zu verstehen, was genau zu "der Photographie ähnlichen" Verfahren gehört.
(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke. Werke, dies schließt auch digital hergestellte Bildwerke ein.