§ 3 - Werke der bildenden Künste.

(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 2)Nächster Paragraph (§ 4) »



Kommentare

Von: Gerold
◷ 17 Februar
(vor 3 Jahren)

Finde ich wichtig und richtig diese Dokumente zu schützen sofern der Urheber sich zu erkennen gibt.

Von: Waldner
◷ 25 Januar
(vor 5 Jahren)

Sowohl § 2 UrhG als auch § 4 UrhG umschreiben abstrakte Kriterien zur charakterisierung der darin einschlägigen Werkarten. § 3 UrhG enthält jedoch keine Definition von „Werken der bildenden Kunst“. Es wird legendlich darauf hingewiesen, dass sowohl Werke der Lichtbildkunst, der Baukunst und Werke der angewandten Kunst auch zu den Werken der bildenden Künste gehören. Eine vollständige Auflistung jener Werke die zu jenen der bildenden Künste gehören wird aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Werke nicht möglich sein. Jedoch könnte die bereits vorgenommene Aufzählung um einige sehr praxisrelevante Beispiele erweitert werden, wodurch zumindest etwas eindeutiger wäre was unter Werken der bildenden Künste zu verstehen ist. Weiters wäre es auch möglich das oft verwendete Kriterium der optischen Darstellung in den Normtext aufzunehmen. Eine Definition des Kunstbegriffes im Gesetz wird aufgrund der überwiegend subjektiven Elemente wie auch bereits bei der Kunstfreiheit nicht möglich sein, weshalb eine Aufnahme in den Normtext auch weiterhin ausgeschlossen bleibt. Jedoch wäre es auch hier wünschenswert, wenn die Rechtsanwender zumindest auf beispielhaft umschreibende Kriterien im Normtext zurückgreifen könnten. Dies würde den Beurteilungsspielraum des Rechtsanwenders verkleinern und für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit sorgen.

Von: lollipop
◷ 12 Januar
(vor 5 Jahren)

Als selbst leidenschaftlicher Photograph bin ich sehr für den Schutz von Lichtbildwerken im Sinne des UrG., auch in Anbetracht der durch Smartphones geschuldeten massiven Zunahme solcher Lichtbildwerke und Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ist ein Schutz dieser Werke von großer Wichtigkeit.

Allerdings muss ich mich meinem Vorkommentator anschließen, dass die der "Photographie ähnlichen Verfahren" gegebenenfalls noch verständlicher definiert werden sollten. Mir selbst wäre kein solches und gängiges Verfahren eingefallen.

Von: peanut
◷ 26 November
(vor 5 Jahren)

Das Gesetzt macht Sinn. Allerdings ist es für Laien sicherlich schwer zu differenzieren bzw. zu verstehen, was genau zu "der Photographie ähnlichen" Verfahren gehört.



Änderungen

Von: duk_mgl
◷ 26 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 3 - Werke der bildenden Künste.

(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke. Werke, dies schließt auch digital hergestellte Bildwerke ein.