ÄNDERUNGSVORSCHLAG von duk_mgl § 3 - Werke der bildenden Künste.
(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke, dies schließt auch digital hergestellte Bildwerke ein.Erläuterung anzeigen »
Es gibt einen Künstler der einen Instagramaccount mit einem Model gemacht hat, mit professionellen Modefotos. Im nachhinein hat sich aber herausgestellt, dass es sich auf den Fotos gar nicht um einen echten Menschen gehandelt hat. Die kompletten Bildwerke inklusive des Models wurden digital animiert und hergestellt. Auch die digitale Kunst beziehungsweise „Fotografie“ muss geschützt werden.
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