ÄNDERUNGSVORSCHLAG von duk_mgl
§ 3 - Werke der bildenden Künste.

(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke, dies schließt auch digital hergestellte Bildwerke ein.
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