§ 4 - Werke der Filmkunst.

Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.
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Kommentare

Von: lisll
◷ 5 Dezember
(vor 6 Jahren)

Vielleicht sollte dieser Abschnitt noch erweitert werden, immer mehr Kinos möchten in naher Zukunft noch mehr Sinne einbinden (4D etc.) und bereits heute gibt es ein technisches Verfahren, dass die Stimme eines Opernsängers schmeckbar macht - dieser Geschmack ist doch dann ebenfalls das Eigentum des Urhebers, oder?



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