Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.Erläuterung anzeigen »
Werke der Filmkunst (Filmwerke) stellen eine - küstlerisch wie urheberrechtlich komplexe - selbstständige Kunstgattung dar (vgl Art 2 Abs 1 RBÜ). Umfasst von der Definition in § 4 UrhG sind Laufbildwerke,die Vorgänge oder Handlungen auf analoge oder digitale Weisemit (Anm "für Gesicht und Gehör") oder ohne (Anm "bloß für Gesicht") Tonzur Darstellung bringen. Erfüllen Laufbilder (vgl § 73 UhrG) das Kriterium einer eigentümlichen geistigen Schöpfung (vgl § 1 UrhG), liegt ein urheberrechtlich schutzfähiges Filmwerk vor. Der Schutz setzt voraus, dass - etwa durch die Gestaltung oder gedankliche Bearbeitung - persönliche Züge des Schöpfers zur Geltung kommen. Besonders bei Filmwerken, ist die Tatsache, dass oft sehr viele unterschiedliche Beiträge (eigentümlich oder nicht) in das Gesamtwerk einfließen. Die individuelle Leistung, die ein Filmwerk schutzfähig macht, kann in jeder Phase der Filmherstellung einfließen, sei es bei der Vorbereitung (zB Wahl der Drehorte, Filmdarsteller), während der Dreharbeiten (zB Kameraeinstellung und -führung, Belichtung) oder bei der Nachbearbeitung (zB Schnitt, Vertonung) (Vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, [3. Auflage], S 194). Der Begriff Filmwerke ist weit zu verstehen und umfasst auch Zeichentrick- und Computeranimationsfilme sowie Video- und Computerspiele.
Beachte zur Filmurheberschaft die besondere Regelung in § 37 UrhG.
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Vielleicht sollte dieser Abschnitt noch erweitert werden, immer mehr Kinos möchten in naher Zukunft noch mehr Sinne einbinden (4D etc.) und bereits heute gibt es ein technisches Verfahren, dass die Stimme eines Opernsängers schmeckbar macht - dieser Geschmack ist doch dann ebenfalls das Eigentum des Urhebers, oder?