(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.Erläuterung anzeigen »
Bearbeitungen - § 5 UrhG hebt Übersetzungen hervor - werden wie Originalwerke geschützt, sofern es sich um eigentümliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters handelt. Davon unberührt bleibt das Urheberrecht am bearbeiteten Werk bestehen. Auch Bearbeiter nachgelagerter Bearbeitungsschritte können Urheber ihres Bearbeitungsanteils sein. Unter keinen Umständen erlangt der Bearbeiter durch seine Bearbeitung ein Urheberrecht am Originalwerk. Sowohl Originalwerk als auch Bearbeitung können gleichzeitig urheberrechtlich geschützt sein. Beispiele für typische Bearbeitungsformen sind unter anderen: Verfilmungen, Synchhronisierungen, Bildbearbeitung oder Remixes
Beachte: Nach § 14 Abs 2 UrhG darf die Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen nur mit Zustimmung des Originalurhebers erfolgen.
Abstandslehre. Nicht jede Benutzung eines vorbestehenden Werks ist eine Bearbeitung iSv § 5 UrhG. Es handelt sich um eine selbstständige Neuschöpfung, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks, die Züge des benutzten Werks in den Hintergrund treten und verblassen (vgl OGH 4 Ob 16/94 - Hallo Pizza, ÖBl 1995,14).
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In der derzeitigen gesetzlichen Regelung fehlt die Genehmigung von parodischen Bearbeitung von geschützten Werken. Deren Zulässigkeit wird bereit durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit vorgegeben. In der InfoRL gibt es für diesen speziellen Fall bereits eine Ausnahme von den Verwertungsrechten des Urhebers. Diese war allerdings nur fakultativ und wurde in Österreich nicht vom nationalen Gesetzgeberumgesetzt. Durch diese gesetzliche „Lücke“ entstehen zweierlei Rechtsunsicherheiten. Auf dereinen Seite ist das parodische Arbeiten von Werkschaffenden nicht eindeutig rechtlich gedeckt und müssen sich diese mit ungelösten rechtlichen Fragen konfrontieren und kann dies auch das freie künstlerische Schaffen beschränken. Zum anderen mögen evt die Rechteinhaber mit der Verfolgung der Verletzung ihrer Rechte zurückhaltender sein, da auch diese einer rechtlichen Unsicherheit unterworfen sind. Mittlerweile liegt zwar zumindest eine erstmalige Stellungnahme des OGH zur Zulässigkeit von Parodien vor, jedoch würde mE eine Aufnahme eines Ausnahmetatbestandes zu Gunsten der Parodie und einer diesbezüglichen Definition im Gesetz eindeutig für mehr Klarheit und Rechtssicherheit auf beiden Seiten sorgen.
Eine 1:1 Übersetzung halte ich persönlich nicht für eine eigentümliche geistige Schöpfung des Übersetzers, daher schließe ich mich dem Kommentar von Paul Reichl an.
Ich bin grundsätzlich dafür, dass Übersetzungen und andere Bearbeitungen von Originalwerken, urheberrechtlich geschützt werden.
Verstehe ich es richtig, dass im Falle von Originalwerken welche mit einer Urheberbezeichnung versehen und im Falle von geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers hinsichtlich Entstellung oder anderen Beeinträchtigung des Originalwerks eine Bearbeitung verboten werden kann?
Übersetzungen und Bearbeitungen, die unmittelbar 1 zu 1 dem Original folgen und/oder abgeleitet sind, sollten m.E. nicht urheberrechtlich geschützt sein.
Künstlerisch gestaltete "Neuwerke" im Einvernehmen der Genehmigung des Originalgestalters dagegen schon. Auch ist hier die Auslegung
Ich persönlich finde es ausgesprochen gut, dass auch Bearbeitungen als eigene Werke geschützt werden. Die Welt heutzutage ist geprägt von neuen Interpretationen alter Werke, dies ist nicht nur zum Beispiel beim Adaptieren von Theaterwerken sehr häufig der Fall (z.B. neu und modern bearbeitete Werke des 20. Jahrhunderts), sondern auch besonders in der Kunst. Ein Pollock oder auch ein Warhol werden dieser Tage viel bearbeitet und kommerziell für eigene Werke benutzt. Insofern empfinde ich es, als sehr zu befürworten genau diesen Paragraph hervorzuheben.
(1) Übersetzungen Übersetzungen, Parodien und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.