§ 6 - Sammelwerke.

Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.
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Kommentare

Von: SG
◷ 27 November
(vor 6 Jahren)

Mir ist nicht ganz klar wozu dieser paragraph dient, wenn jedes der einzelenen Werke bereits urheberrechtlich geschützt war.

Von: lisll
◷ 5 Dezember
(vor 6 Jahren)

Ich habe es so verstanden, dass dadruch auch die Arbeit des Verfassers des Sammelwerkes geschützt/gewürdigt wird.



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