Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.Erläuterung anzeigen »
Das UrhG unterscheidet begrifflich zwischen Sammlungen und Sammelwerken. Urheberrechtichen Schutz erlangen nur Sammelwerke, die sich verglichen mit bloßen Sammlungen durch ihre Eigentümlichkeit auszeichnen, die etwa in der Auswahl und/oder Anordnung der einzelnen Beiträge liegt, die einer Sammlung die notwendige Individualität verleiht. Sammelwerke sind somit eigentümliche geistige Schöpfungen. Ihrer Struktur muss ein originärer Leitgedanke zugrundeliegen, die das Sammelwerk von anderen Sammlungen unterscheidet. Der urheberrechtliche Schutz des Sammelwerks besteht dabei unabhängig von der urheberrechtlichen Qualität der kompilierten Beiträge. Typische Beispiele sind Lexika, Ausstellungskataloge, Zeitungen oder Musik-Sampler.
Einen speziellen Unterfall der Sammelwerke sind Datenbankwerke, die im UrhG eigens in § 40 UrhG geregelt werden. Der Unterschied zwischen Sammelwerken und Datenbankwerken liegt darin, dass die Beiträge in Datenbankwerken einzeln zugänglich sind (vgl Walter, HdB Urheberrecht I, Rz 270f)
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