(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung nimmt gewisse Schöpfungen, die nach allgemeinen Regeln Werke (insbesondere der Literatur) darstellen (können), ausdrücklich vom urheberrechtlichen Schutzregime aus ("Freie Werke"). Das betrifft sowohl auf Verwertungs- (vgl §§ 14 ff) als auch Urheberpersönlichkeitsrechte (vgl §§ 19 ff). Damit wird das Interesse der Allgemeinheit an einem freien ungehinderten Zugang zu iwS amtlicher Information geschützt. Die Rechtswirkungen des § 7 UrhG treten durch den Realakt der "Veramtlichung" der eigenschöpferischen Leistung der jeweiligen Schöpfer ein. Auch ursprünglich private Werke können ihren urheberrechtlichen Schutz durch Veramtlichung verlieren. Ein bekanntes Beispiel hierfür sind ÖNORMEN (von Privaten erstellte technische Regelwerke). Werden diese in ein amtliches Dokument inkorporiert oder durch normativen Verweis für Verbindlich erklärt, geht das Urheberrecht an diesem ursprünglich privatem Werk unter.
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Ich sehe das ähnlich wie DabUbe. Landkarten brauchen einen offziellen Charkter der allgemeingültig ist. Wenn diese freie Werke wären, könnte jeder Karten kopieren verändern und verkaufen. Das fände ich auch kritisch. Ich finde den Punkt 7.2 von daher gut, so wie er ist.
Da es in §7(2) um zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke geht, halte ich den Absatz für sinnvoll. Es soll MMn nur eine Stelle geben, die offizielles Kartenmaterial verbreiten darf.
Ich schließe mich der Meinung von KittyComlicated69 an: Das BEV, das im Auftrag des österreichischen Volkes die Grundlage der Geodaten-Infrastruktur bereithält, sollte kein Urheberrecht an den Landkartenwerken haben und der Paragraph §7.2 sollte gestrichen werden.
Ich schließe mich der Meinung von KittyComplicated69 an: Dadurch, dass es sich bei der (Eich- und) Vermessungsarbeit um keinen kreativen Prozess handelt, anders als bei der Erstellung eines achritekonischen Entwurfes für ein Gebäude beispielsweise, sollte dieser Paragraph (7.2) gestrichen werden.
Wie kommt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Idee die Landkartenwerke für sich zu beanspruchen? Landkarten sollten der Allgemeinheit gehören!