§ 7 - Freie Werke.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
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Kommentare

Von: danjelovic
◷ 6 Februar
(vor 6 Jahren)

Ich sehe das ähnlich wie DabUbe. Landkarten brauchen einen offziellen Charkter der allgemeingültig ist. Wenn diese freie Werke wären, könnte jeder Karten kopieren verändern und verkaufen. Das fände ich auch kritisch. Ich finde den Punkt 7.2 von daher gut, so wie er ist.

Von: DanUbe
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)

Da es in §7(2) um zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke geht, halte ich den Absatz für sinnvoll. Es soll MMn nur eine Stelle geben, die offizielles Kartenmaterial verbreiten darf.

Von: lollipop
◷ 12 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich schließe mich der Meinung von KittyComlicated69 an: Das BEV, das im Auftrag des österreichischen Volkes die Grundlage der Geodaten-Infrastruktur bereithält, sollte kein Urheberrecht an den Landkartenwerken haben und der Paragraph §7.2 sollte gestrichen werden.

Von: DUK1
◷ 26 Dezember
(vor 6 Jahren)

Was sind zum amtlichen gebrauch hergestellte Werke?

Von: lisll
◷ 5 Dezember
(vor 6 Jahren)

Ich schließe mich der Meinung von KittyComplicated69 an: Dadurch, dass es sich bei der (Eich- und)  Vermessungsarbeit um keinen kreativen Prozess handelt, anders als bei der Erstellung eines achritekonischen Entwurfes für ein Gebäude beispielsweise, sollte dieser Paragraph (7.2) gestrichen werden.

Von: KittyComplicated69
◷ 19 November
(vor 6 Jahren)

Wie kommt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Idee die Landkartenwerke für sich zu beanspruchen? Landkarten sollten der Allgemeinheit gehören!



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