Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt, wann ein Werk als veröffentlicht gilt. An den Begriff der Veröffentlichung knüpfen verschiedene Bestimmungen im UrhG, insbesondere bestimmte freie Werknutzungen (vgl §§ 41 ff) an. Im Zuge einer Veröffentlichung verlässt ein Werk die persönliche Sphäre des Berechtigten (des Schöpfers oder einem derivativ Bereichtigten) mit dessen Zustimmung, indem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl OGH 4 Ob 306/86 - Hainburg Gutachten, SZ60/245). Die Art und Weise, wie das Werk an die Öffentlichkeit gelangt, ist unerheblich. Mögliche Spielarten der Veröffentlichung sind etwa die Verbreitung vervielfältigter Werke, die öffentliche Aufführung oder Ausstellung eines Werks. Auch ein öffentliches Zurverfügungstellen - etwa im Internet - gilt als Veröffentlichung.
Unter "Öffentlichkeit" fällt nur die Allgemeinheit oder ein breites Publikum. Beim Versenden eines Werks an eine geringe Anzahl von Personen liegt eine Veröffentlichung nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für im kleinen Rahmen gehaltene Präsentationen oder Vorträge. Es sind somit bei der Beurteilung der Frage, ob ein Werk veröffentlicht wurde zwei Kriterien maßgeblich: die Art der Mitteilung und der damit intentierte Adressatenkreis (ob dieser das Werk tatsächlich wahrnimmt ist hingegen unerheblich). An diesen Kriterien werden auch Postings auf Socialmedia Websiten (etwa Facebook, Twitter) und sonstigen Plattformen zu messen sein.
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§ 8. (1) Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es die Öffentlichkeit mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. die Möglichkeit erhält, vom Werk Kenntniss zu erlangen.
(2) Wird nur ein Teil eines Werks veröffentlicht, so gelten die übrigen Teile des Werks als nicht veröffentlicht.