(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.Erläuterung anzeigen »
Im Vergleich zum veröffentlichten Werk (§ 8 UrhG) ist der Begriff des "erschienenen Werks" ein engerer. Als erschienen gilt ein Werk, wenn es mit Einwilligung des Berechtigten (Schöpfer oder derivativ Berechtigter) dadurch veröffentlicht wird, dass Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten (öffentliches Anbieten von Werkstücken, die zur Übergabe/Lieferung bereitgehalten werden) oder in Verkehr gebracht (rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück überlassen) werden. Nach herrschender Ansicht gelten unkörperliche Publikationen (insbesondere im Internet), die lediglich zur Verfügung gestellt werden (vgl § 18a UrhG) nicht als erschienen ("körperlicher Werkbegriff"). Erfolgt eine Publikation eines Werks ausschließlich im Internet, ist diese iSd des UrhG nicht erschienen. Die Zulässigkeit verschiedener freier Werknutzungen (vgl §§ 41 ff UrhG) hängen davon ab, dass das betreffende Werk erschienen ist.
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Ich verstehe nicht, warum man zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken einen Unterschied macht. Sollte verständlicher formuliert sein. Wenn z.B. Software im Internet zum Download angeboten wird, wird diese im Urheberrecht anders behandelt, als in Geschäften zum Kauf angebotene Software?
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
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Es wäre wichtig zu spezifizieren, was mit „Ausland“ in der Digitalisierung geltend ist. Bei digitalen Werken (z.B. Musik) wäre eine Spezifikation wichtig, ob der Standort Server, Standort des Hosters (Firmensitz) oder der Standort der Zielgruppe des Plattform Betreibers als Ausland definiert ist.
(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) sind.
(1a) Ein Werk ist auch erschienen, wenn es als unkörperliche Publikation auf elektronische Art auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Plattform gegen oder ohne Entgelt zum Download angeboten wird. Dafür muss das Werk in einem Datenformat angeboten werden, für das der Öffentlichkeit Programme zur Verfügung stehen, um das Werk im Sinne der Berechtigten und/oder ErschafferInnen zu konsumieren.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.