ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Salzkammergut § 9 - Erschienene Werke.
(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(1a) Ein Werk ist auch erschienen, wenn es als unkörperliche Publikation auf elektronische Art auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Plattform gegen oder ohne Entgelt zum Download angeboten wird. Dafür muss das Werk in einem Datenformat angeboten werden, für das der Öffentlichkeit Programme zur Verfügung stehen, um das Werk im Sinne der Berechtigten und/oder ErschafferInnen zu konsumieren.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.Erläuterung anzeigen »
(1a): Es geht um eine Ergänzung von (1): Die "genügende Anzahl" unterstellt die Verfügbarkeit in physischer Form. Bei modernen Formen der Feilhaltung gibt es keine physische Form des Werkes (Literatur, Bildkunst, Tonkunst, Filmkunst) mehr in Form eines physischen Mediums (Buch, CD, Druck, Filmrolle, u.v.m.), sondern diese werden auf einer Download-Plattform zur Verfügung gestellt. Es muss dabei aber sichergestellt sein, dass das Datenformat allgemein üblich ist, und es dafür ausreichend, der Öffentlichkeit zugängliche Programme zur Konsumation des Werkes gibt.
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