(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.Erläuterung anzeigen »
Dem Schöpferprinzip folgend, ist jene natürliche Person als Urheber anzusehen, die es geschaffen hat (originärer Urheber) bzw, jene (diesfalls auch juristische) Person, auf die nach dem Tod des Schöpfers das Urheberrecht übergegangen ist (derivativer Urheber).
Das Urheberrecht ensteht als Einheit von Vermögensrechten und Persönlichkeitsrecht unmittelbar und originär mit dem Realakt der Schöpfung in der Person des Schöpfers. Demnach kann originärer Urheber jede natürliche rechtsfähige Person sein, unabhängig von deren Geschäftsfähigkeit. Diese ist jedoch für rechtsgeschäftliche Dispositionen über die mit dem Urheberrecht verbundenen (insbesondere Verwertungs-) Rechte erforderlich. Spezielle Regeln bestehen für Filme, Computerprogramme und Datenbankwerke.
Das Schöpferprinzip gilt auch im Rahmen von Werkverträgen oder Aufträgen. Auch hier entsteht das originäre Urheberrecht bei jener natürlichen Person, die das Werk geschaffen hat. Dem Werkbesteller bzw Auftraggeber können lediglich Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen (vgl zu den Begriffen § 24 UrhG) eingeräumt werden.
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Das Urheberrecht von Werken, die im Rahmen eines Diensverhältnisses entstanden sind, sollten nach dem Tod des Urhebers dem Unternehmen zustehen. Verzichtet das Unternehmen darauf oder besteht es nicht mehr, dann sollte die normale Erbfolge eintreten.
Die Schutzdauer von 70 Jahren ist mehr als ausreichend, eine Verkürzng sollte in Betracht geogen werden.
Werke, die von Arbeitnehmern im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber geschaffen wurden, sollten MMn urheberrechtlich dem Arbeitgeber zugeordnet werden.
Ich schließe mich der Meinung von postworker 9a an: Das Urheberrecht mit der - im Vergleich zu anderen Schutzrechten - sehr langen Schutzdauer sollte nach dem Tod des Urhebers erlöschen und nicht weiter "vererbt" werden können. Meiner Meinung nach ist die Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Urhebers ausreichend.
Ich bin gegen den Vorschlag, dass ein "Urheberrecht" nach dem Tode an Personen übergehen kann, sondern in eine allgemeine freie Nutzung übergeht. Die freie Nutzung ermöglicht und fördert das allgemeine Gedankengut der Kreativität.