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§ 60 2019-02-27 09:13:17 Uhr

Ich bin der Meinung , 70 Jahre nach dem Tod des Urherbers zu lange sind. In den meisten Fällen heißt das nämlich, das noch die Urenkel an dem Stück verdienen würden. Dies gilt in den meisten Fällen vorallem für Tonkunst. Die Dauer sollte bei max bei 20 Jahres nach dem Tod des Urhebers liegen. Es gehört meiner Meinung nach zum Erbschaftsrecht.

§ 10 2019-02-25 17:28:07 Uhr

Der Name des Urhebers sollte meiner Meinung nach immer geschützt bleiben und nicht nicht übertragbar gemacht werden.


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