(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt die sogenannte "Miturheberschaft". Miturheberschaft setzt ein gemeinsames, wissentliches, willentliches und partnerschaftliches Handeln der beteiligten Schöpfer mit dem Zweck voraus, ein einheitliches, unteilbares Werk zu schaffen (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage], S 202). Die Unteilbarkeit des entstandenen Werks ist im Rechtssinn zu verstehen, sodass es etwa darauf ankommt, ob die Zusammenarbeit in der gleichen Werkart erfolgt und ob sich die einzelnen Werkteile (die Beiträge zum Ganzen) auch gesondert verwerten lassen (vgl 4 Ob 64/17s - T-Guardian, ÖBl 2018/22 [Guggenbichler]). Ein Spezifikum der Miturheberschaft ist, dass auf diese zugunsten der anderen Miturheber verzichtet werden kann (dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 23 UrhG).
Abzugrenzen ist Miturheberschaft von der bloßen Bearbeitung iSv § 5 UrhG. Im Unterschied zur Miturheberschaft mangelt es einer Bearbeitung einem gemeinsamen Schaffen der Beteiligten. Darunter fallen etwa jene Fälle in denen ein unvollendetes Werk von einem Anderen fertiggestellt wird.
Ebenfalls abzugrenzen ist die Werkverbindung, bei der Werk verschiedener Art miteinander verbunden werden (wie etwa Musik und Text bei einem Musical). In diesem Fall wird nicht Miturheberschaft, sondern Teilurheberschaft begründet.
Der Unterschied zwischen Miturheberschaft und Teilurheberschaft liegt in der Verfügungsbefugnis der Beteiligten. Bei Miturheberschaft können die Miturheber nur gemeinsam über das gesamte Werk verfügen ("Gesamthandgemeinschaft"). Bei Teilurheberschaft können die einzelnen Beteiligten alleine, dafür nur über ihren Werkteil verfügen.
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Der OGH weist in seiner Entscheidung 4 Ob 64/17s vom 26.09.2017 darauf hin, dass die gemeinsame Herstellung des Kunstwerks notwendig ist, aber nicht als hinreichende Bedingung für die Begründung der Miturheberschaft iSd § 11 Abs 1 UrhG angesehen werden kann. Vielmehr muss das Ergebnis des gemeinsamen Schaffens auch eine untrennbare Einheit bilden. Ist das Werk in selbständige Werke trennbar, besteht an diesen nicht Mit-, sondern nur Teilurheberschaft. Es stellt sich daher die Frage nach welche Kriterien die Untrennbarkeit der Einheit zu beurteilen ist. Man kann davon ausgehen, dass es sich um keine untrennbare Einheit handelt, wenn sich das Werk in Einzelteile zerlegen lässt, die selbständig bestandfähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Für Teilurheber gelten für das Teilwerk die allgemeinen Regeln des § 10 UrhG, jedoch kann sich ein Teilurheber nicht auf § 11 UrhG berufen.
Es sollte bei musikalischen Werken keinen Unterschied zwischen Mit- und Teilurheberschaft geben. Z.B. ein "Song" besteht in der Regel aus Musik und Text, welcher Teil ist der Teilurheberschaft zuzuordnen? (3) könnte man streichen.
Miturheber behinhaltet den Begriff Urheber §10 und bedingt, das für einen Miturheber sein Recht nach seinem Tode auch an die Personen ergeht, auf die das Urheberrecht übergegangen ist.
(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft. Jeder Erschaffer eines beigesteuerten Werkes, bleibt alleiniger Urheber, diesen Werkes.
(1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft. zuständig.