(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung legt eine wiederlegliche Vermutung fest, wonach derjenige als Urheber anzuerkennen ist, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks oder dem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise bezeichnet wird. Die Bezeichnung kann in der Angabe des wahren Namens des Urhebers, eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen bestehen. Behauptet ein Anderer die (Mit-)Urheberschaft an einem solchermaßen "markierten" Werk, so obliegt diesem der Beweis. Gleichzeitig darf nicht darauf geschlossen werden, dass das Urheberrecht an einem Werk in irgendeiner Weise vom Setzen eines Vermerks abhängig ist.
In der Praxis hat sich die Verwendung des Copyright-Symbols (der Buchstabe "C" in einem Kreis) unter nachfolgender Angabe der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung und des Urhebers oder Rechteinhabers durchgesetzt.
Beachte in diesem Zusammenhang auch die Regelung in § 13 UrhG.
TAGS: Vermutung der Urheberschaft; Zweifelsregel; Copyright; Rechteinhaber;
Bewerten Sie hier den Gesetzestext mit Hilfe der folgenden Kästchen. Ist er für Sie verständlich oder unverständlich, fair oder unfair, und sind Sie dafür oder dagegen?
Geben Sie hier bitte Ihre Meinung zum Gesetzestext, zu Ihrer Bewertung und/oder Ihren Änderungsvorschlag ab. Dies ermöglicht anderen Nutzer/innen zu verstehen, worum es Ihnen geht.
Sie können die untenstehende URL verwenden um auf diesen Gesetzestext hinzuweisen.
Der 2. Absatz ist sehr kompliziert formuliert. Der Sinn ist mMn nicht einfach zu erfassen. Ist damit eine Person gemeint, die ein Werk vorträgt? Die vielen Referenzen zu Absatz 1, machen es so kompliziert.