§ 13 - Ungenannte Urheber.

Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
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Kommentare

Von: Gerold
◷ 17 Februar
(vor 3 Jahren)

Finde ich korrekt solange sich der Urheber nicht zu Wort meldet

 

Von: Rednil
◷ 29 März
(vor 5 Jahren)

"Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen."... finde ich nicht richtig da weder Herausgeber noch Verleger Urheber sind - dieses Recht sollte nur der Urheber haben - auch um Missbrauch zu verhindern

Von: duk_mgl
◷ 27 Januar
(vor 5 Jahren)

Könnte das nicht ausgenutzt werden, indem einfach der Name des Urhebers nicht mitveröffentlicht wird?



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