Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung ermöglicht die Durchsetzung von Rechten bei erschienenen Werken (vgl § 9 UrhG) die mangels Nennung ihrem Urheber nicht zugerechnet werden können. In diesem Fall ist zunächst der Herausgeber oder, wenn dieser ebenfalls nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Dieser kann auch eine juristische Person sein. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich normierte Verwaltungsvollmacht.
TAGS: Vermutung der Urheberschaft; Zweifelsregel; Copyright; Rechteinhaber;
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"Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen."... finde ich nicht richtig da weder Herausgeber noch Verleger Urheber sind - dieses Recht sollte nur der Urheber haben - auch um Missbrauch zu verhindern