§ 9 - Erschienene Werke.

(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
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Kommentare

Von: DanUbe
◷ 17 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich verstehe nicht, warum man zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken einen Unterschied macht. Sollte verständlicher formuliert sein. Wenn z.B. Software im Internet zum Download angeboten wird, wird diese im Urheberrecht anders behandelt, als in Geschäften zum Kauf angebotene Software? 

Von: DUK1
◷ 26 Dezember
(vor 5 Jahren)

§ 9.2 ist für mich auch nicht ganz verständlich? Wenn es am selben Tag in drei verschiedenen Ländern erschein wo ist dann das Innland für das Werk?

Von: postworker9a
◷ 17 Dezember
(vor 5 Jahren)

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.

->

Es wäre wichtig zu spezifizieren, was mit „Ausland“ in der Digitalisierung geltend ist. Bei digitalen Werken (z.B. Musik) wäre eine Spezifikation wichtig, ob der Standort Server, Standort des Hosters (Firmensitz) oder der Standort der Zielgruppe des Plattform Betreibers als Ausland definiert ist.

Von: lisll
◷ 5 Dezember
(vor 5 Jahren)

Der Paragraph 9.2 ist für mich nicht ganz verständlich.



Änderungen

Von: Salzkammergut
◷ 24 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 9 - Erschienene Werke.

(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.

(2)
sind.
(1a) Ein Werk ist auch erschienen, wenn es als unkörperliche Publikation auf elektronische Art auf einer der Öffentlichkeit zugänglichen Plattform gegen oder ohne Entgelt zum Download angeboten wird. Dafür muss das Werk in einem Datenformat angeboten werden, für das der Öffentlichkeit Programme zur Verfügung stehen, um das Werk im Sinne der Berechtigten und/oder ErschafferInnen zu konsumieren.

(2)
Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.