§ 8 - Veröffentlichte Werke.

Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
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Änderungen

Von: Waldner
◷ 25 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 8 - Veröffentlichte Werke.

§ 8. (1) Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es die Öffentlichkeit mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. die Möglichkeit erhält, vom Werk Kenntniss zu erlangen.
(2) Wird nur ein Teil eines Werks veröffentlicht, so gelten die übrigen Teile des Werks als nicht veröffentlicht.