(1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.Erläuterung anzeigen »
Die §§ 14 bis 18a UrhG sind den Verwertungsrechten des Urhebers gewidmet. Bei diesen Verwertungsrechten handelt es ich um einen abschließenden Katalog von öriginär ausschließlich dem Urheber zustehenden vermögensrechtlichen Dispositionsbefugnissen. Dies wird in § 14 Abs 1 UrhG eingangs festgehalten und ist in Kombination mit den einzelnen Befugnissen zu sehen, die sich in den Folgeparagraphen wie folgt darstellen:
Anschließend wird in § 14 Abs 2 UrhG festgehalten, dass die Verwertung von Bearbeitungen nur mit Zustimmung des Urhebers des Originals des bearbeiteten Werks erfolgen, darf, woduch die Verwertungsrechte des Urhebers der Bearbeitung (vgl § 5 UrhG) eingeschränkt wird.
§ 14 Abs 3 UrhG schützt schließlich das Recht der ersten Inhaltsangabe des Urhebers, dem damit das Recht, den Inhalt des von ihm geschaffenen Werks erstmalig in der Öffentlichkeit zu präsentieren, gesichert ist. Sobald das Werk oder wesentliche Teile davon mit der Einwilligung des Urhebers veröffentlicht wurde, erlischt das Recht der ersten Inhaltsangabe. Ab entsprechender Veröffentlichung kann sich jeder etwa in Anzeigen , Besprechungen oder Kritiken öffentlich auf den Inhalt des Werks beziehen.
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(1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste einschliesslich der Lichtbildkunst oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.