ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Salzkammergut § 14 - 1. Verwertungsrechte.
(1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
(2) Der Urheber einer Übersetzung oder anderen Bearbeitung darf diese auf die ihm vorbehaltenen Arten nur verwerten, soweit ihm der Urheber des bearbeiteten Werkes das ausschließliche Recht oder die Bewilligung dazu (Bearbeitungs- oder Übersetzungsrecht) erteilt.
(3) Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste einschliesslich der Lichtbildkunst oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.Erläuterung anzeigen »
(3) soll um Tonkunst und bildende Künste erweitert werden. Es ist auch denkbar, dass der Inhalt eines Werkes der Tonkunst öffentlich mitgeteilt wird, oder mittels Beschreibung oder Bild ein Werk der bildenden Künste öffentlich mitgeteilt wird. Diese Recht muss ebenfalls beim Urheber bleiben, der es im Rahmen seiner Verwertungsrechte auf andere übertragen kann. Dabei ist die Bewerbung einer neuen CD eines Künstlers als Beispiel zu sehen.
Bewerten Sie hier den Gesetzestext mit Hilfe der folgenden Kästchen. Ist er für Sie verständlich oder unverständlich, fair oder unfair, und sind Sie dafür oder dagegen?
Geben Sie hier bitte Ihre Meinung zum Gesetzestext, zu Ihrer Bewertung und/oder Ihren Änderungsvorschlag ab. Dies ermöglicht anderen Nutzer/innen zu verstehen, worum es Ihnen geht.
Sie können die untenstehende URL verwenden um auf diesen Gesetzestext hinzuweisen.