(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt das Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Davon erfasst ist sowohl das erstmalige Festhalten eines Werks auf einem Medium, das eine wiederholbare Wiedergabe erlaubt, als auch das Kopieren bzw Reproduzieren eines bereits bestehenden Mediums.
Auf die Art des Mediums/Trägermaterial kommt es nicht an; manuelle und mechanische Vervielfältigungen oder die Speicherung von digitalten Inhalten auf einer Festplatte oder in Rahmen eines cloud-services sind gleichermaßen erfasst. Auch die Umsetzung von Bauplänen - also das plangetreue Bauen eines Bauwerks - fällt unter den Begriff der Vervielfältigung.
Nicht nur die exakte Kopie eines bestehenden Werks fällt unter den Begirff der Vervielfältigung, es reicht bereits aus, dass die Kopie die charakteristischen Züge des Originals wiedergibt. Wird etwa ein dreidimensionaler urheberrechtlich geschützter Gegenstand fotografiert, so kann dies bereits einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht darstellen (vgl OGH 4 Ob 190/12p - Hundertwasser-Krawina-Haus/Hundertwasserhaus VI, EvBl 2013, 1022 [Höller/Homar]).
Beachte: Das Vervielfältigung eines Werks von einer Person die nicht der Urheber ist, kann vertraglich vereinbart werden oder auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (vgl die freien Werknutzungen nach den §§ 41 ff UrhG) abseits einer Vereinbarung zulässig sein.
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In Anbetracht des Kommentars von Sophiewkk sollte vielleicht noch ein Zusammenhang zwischen dem Recht auf das eigene Bild und diesen Paragraphen hergestellt werden, damit diese nicht miteinander kollidieren, falls das denn der Fall sein sollte...
Ich habe vor einigen jahren ein Musikfestival besucht. Anschliessend (nach einigen monaten) wurde ich in meinem freundes- und bekanntenkreis auf ein musikvideo hingewiesen, wo mein gesicht am laufenden band eingeblendet ist, waehrend ich bei einem konzert bin. Das video wurde von einer band, die auf dem festival spielte, als teaser verwendet, um sich medial zu verkaufen und bookings an land zu ziehen. Ich wurde beim videodreh waehrend des konzerts nicht nach meiner einwilligung gefragt. Ich werde stellenweise tanzend und auch in nahaufnahmen von meinem gesicht gezeigt. Ich bin eindeutig zu erkennen. Die aufnahmen sind durch perspektive und bildeffekte ( slow motion, rot/farblicht) extrem sexualisierend. So kommentierten erdrueckenderweise einige personen unter dem youtube video die maedchhen wuerden sich verhalten wie „ huehner beim balztanz“. Nachdem ich den urheber des videos bei youtube kontaktierte , bekam ich zunaechst keine antwort. Ich bemerkte ich habe nie ein einverstaendnis gegeben, geschweige denn erst von den aufnahmen gewusst. Mir wäre nicht klar gewesen ich haette mit dem kauf des festivaltickets das recht am eigenen bild abgegeben. Nach einem halben jahr kontaktierte mich der musiker, er könne es vorerst nicht rausnehmen aus den sozialen medien, da es zurzeit sein einziges verkaufsvideo waere. Ich hsbe ihn nicht ueberzeugen können und habe mich nicht in der lage gesehen rechtliche schritte einzuleiten.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
(2) vervielfältigen.
Neu (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen digitale sowie analoge Video- oder Schallplatten.
(3) Audio- Aufnahmegeräte.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.