ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Cabdi Mavad
§ 15 - Vervielfältigungsrecht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.

Neu (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel digitale sowie analoge Video- oder Audio- Aufnahmegeräte.


(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).

(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 14)Nächster Paragraph (§ 16) »



Kommentare

Von: duk_mgl
◷ 27 Januar
(vor 6 Jahren)

Finde den Änderungsvorschlag gut. Empfinde ebenfalls, dass hier digitale Aufnahmemöglichkeiten ergänzt werden müssen.



Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.