ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Cabdi Mavad § 15 - Vervielfältigungsrecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen.
Neu (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel digitale sowie analoge Video- oder Audio- Aufnahmegeräte.
(3) Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.Erläuterung anzeigen »
Hintergrund ist eine Modernisierung des Gesetzeswortlauts. Zwar sind Filmstreifen und Schallplatten lediglich Beispiele, so ist es sicherlich nicht untunlich, den Gesetzestext, an die der Zeit geschuldeten Veränderungen des technischen Standes, anzupassen. Die Wortfolge des § 15 Abs 2 UrhG kommt wiederholt im UrhG vor und müsste selbstverständlich im gesamten Gesetzestext ersetzt werden.
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