(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk oder Vervielfältigungen desselben zu verbreiten, dh feilzuhalten oder sonst öffentlich in Verkehr zu bringen.
Von Vertbreitung im Sinne von § 16 UrhG ist dann die Rede, wenn Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Versenden etwa eines gescannten Fachartikels (Werkstück) an einen Kollegen oder an eine kleine Arbeitsgruppe erfüllt das Kriterium der Öffentlichkeit daher nicht.
Das Verbreitungsrecht ist zudem als Erstverbreitungsrecht ausgestaltet. Wurde ein konkretes Werkstück mit Zustimmung des Urhebers im Gebiet der EU oder des EWR in Verkehr gebracht, gilt das Verbreitungsrecht grundsätzlich als erschöpft ("Erschöpfungsgrundsatz", siehe § 16 Abs 3 UrhG; beachte Ausnahme in § 16a UrhG sowie Folgerechtsvergütung nach § 16b UrhG). Das bedeutet, dass der rechtmäßige Erwerber eines Buches dieses weitergeben kann, ohne ihn das Verbreitungsrecht des Urhebers des Buches einzugreifen. Der Erschöpfungsgrundsatz allerdings gilt nicht international. Wurde ein in den USA veröffentlichtes Werk ebendort rechtmäßig erworben und dann nach Österreich importiert (sogenannter "Grauimport") so ist der Erschöpfungsgrundsatz selbst dann nicht anwendbar, wenn idente Werkstücke bereits rechtmäßig in der EU bzw im EWR in Verkehr gebracht wurden.
Digitale Werke. Bisweilen nicht restlos geklärt ist die Frage wie der Erschöpfungsgrundsatz in Zusammenhang mit unkörperlichen Digitalgütern handzuhaben ist. Sind diese Werke trägergebunden (etwa Musik auf einer CD, ein Fim auf einer DVD), dann ist der Erschöpfungsgrundsatz nach herrschender Lehre anwendbar. Ohne Trägermedium fehlt das körperliche Bezugsobjekt, weshalb der Erschöpfungsgrundsatz nach herrschender Lehre nicht greifen kann (vgl allerdings in Bezug auf Computerprogramme EuGH C-128/11- UsedSoft, ZUM 2012, 661 [Stieper]).
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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
(4) sind.
(3a) Dem Verbreitungsrecht unterliegen weiters Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des
berechtigten durch Übertragung des Eigentums egal in welchem Staat in Verkehr gebracht wurden,
sofern die Werkstücke ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
Nach Abs 3 wird eingefügt: (3a) Abs 3 gilt ebenfalls für Werkstücke die außerhalb der EU/EWR mit Einwilligung des Berechtigten, durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind, insofern diese ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.