ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Cabdi Mavad § 16 - Verbreitungsrecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
Nach Abs 3 wird eingefügt: (3a) Abs 3 gilt ebenfalls für Werkstücke die außerhalb der EU/EWR mit Einwilligung des Berechtigten, durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind, insofern diese ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.Erläuterung anzeigen »
Diese Ergänzung des Erschöpfungsgrundsatzes in § 16 Abs 3 UrhG würde für mehr Rechtssicherheit sorgen, da im Drittland gekaufte Güter, welche für den privaten Gebrauch bestimmt sind und anschließend in der EU/EWR weiterverkauft werden, als erschöpft gelten. Würde man zB ein Buch im Urlaub in den USA kaufen, so wäre der anschließende private Weiterverkauf zurück in Österreich rechtskonform. Durch die Einschränkung für den privaten Gebrauch würde das Verbot von Parallelimporten nicht umgangen werden. Es müssten allerdings entsprechende bilaterale Abkommen mit den Drittländern bestehen.
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